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Die Gesetzesentwürfe Und Entscheidungen İn Deutschland

Kıvılcım BİLGEN

I. Zwangsbehandlung des Betreuten

Am 26.02.2013 trat das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde auf zwei Entscheidungen des BGH vom 20.06.2012 (Az.: XII ZB 99/12 und Az.: XII ZB 130/12) Stellung genommen. Nach BGH fehlte es an einer Rechtsgrundlage für eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine zwangsweise medizinische Behandlung des Betreueten. Durch die Änderung in § 1906 BGB wurde diese Rechtsgrundlage geschaffen. Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsbehandlung ist künftig unter folgenden Voraussetzungen möglich: Der Betreute soll krankheitsbedingt einwilligungsunfähig sein. Die Einwilligung soll zur Abwendung eines dem Betreuten drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden erforderlich sein und dieser erhebliche gesundheitliche Schaden soll nicht durch eine andere zumutbare Maβnahme abgewendet werden können. Der Nutzen der äztlichen Zwangsmaβahme soll die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen. Es soll auch vor der Maβnahme erfolglos versucht worden sein, die Einwilligung des Betreuten zu holen. Weiterhin darf die Einwilligung nicht für eine ambulante Zwangsbehandlung erfolgen. Es bleibt aber für Patienten ungetastet, durch Verfügungen festzulegen, wie sie behandelt werden wollen, wenn sie vorübergehend nicht entscheidungsfähig werden sollten.

II. Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Nach dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts werden Menschen, die ausschlieβlich Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten, künftig die gewährte Prozesskostenhilfe nicht in Raten zurückzahlen müssen, wenn sie bisher ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten haben. Der Regierungsentwurf passt die Höhe des Erwerbstätigenfreibetrags an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Steuerfreiheit des Existenzminimums an und senkt den Freibetrag für Erwerbstätige von 50% auf 25 . Es wird durch die Senkung des Freibetrags für Erwerbstätige dazu kommen, dass die gewährte Prozesskostenhilfe in Raten ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss. Der Gesetzesentwurf stellt eine neue Berechnungsmethode zur Berechnung der Ratenhöhe auf: Wenn nach Abzug von Freibeträgen für den Antragssteller selbst, für den Ehe – oder Lebenspartner sowie für Kinder und nach Abzug der Warmmiete und Schulden noch frei verfügbares Einkommen bleibt, soll die Hälfte dieses Einkommens zur Rückzahlung der gewährten Prozesskostenhilfe aufgewendet werden. Nach dem Gesetzesentwurf soll weiterhin die Ratenzahlungsdauer von 48 auf 72 Monate erhöht werden.

III. Reform des Seehandelsrechts

Am 25.04.2013 ist das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts in Kraft getreten. Das Seehandelsrecht wurde vollständig neu gefasst. Das Transportrecht und das Binnenschifffahrtsrecht wurden in einigen Punkten modernisiert und dem Seerecht angeglichen. Im Seehandelsrecht wurden auf veraltete Rechtsfiguren und Rechtsformen verzichtet. Die Regelungen über den Kapitän wurden an die Rechtswirklichkeit angepaβt, in dem die ursprüngliche unternehmerähnliche Stellung des Kapitäns beseitigt wurde. Der Hintergrund war, dass der Kapitän heute eher eine arbeitnehmerähnliche Stellung innehat. Im Seefrachtrecht wurden die Vorschriften über die Abwicklung der Beförderung stärker an die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Frachtgeschäft sowie an die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch angelehnt. Es wurde auch eine Rechtsgrundlage für die Verwendung elektronischer Dokumente geschaffen. Die Haftungsregelungen wurden neu ausgestaltet. Dabei kam die seit dem 31. Dezember 2012 geltende EG-Verordnung zur Anwendung. Das neue Gesetz verzichtet nur für Feuer und nautisches Verschulden, d.h. für Verschulden der Besatzung bei der Führung und Bedienung des Schiffes auf die Normierung eines Haftungsausschlusses und überläβt es nur in diesen Fällen den Vertragsparteien, einen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Weiterhin wird nach dem neuen Gesetz der Arrest in Schiffe nicht mehr davon abhängig gemacht, ob ohne den Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die für die Binnenschifffahrt geltenden Regelungen wurden an das neue Seehandelsrecht gepasst.