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Vertragsaufhebung Wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Florian LOYAL

Mit der im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung geschaffenen Regelung zur Vertragsaufhebung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 III BGB wollte der Gesetzgeber nur die frühere Praxis kodifizieren. Tatsächlich widerspricht die Vorschrift jedoch einigen Entscheidungen und erweist sich auch in der Sache als zu starr. Sie muss deshalb anhand des Zwecks des Rechtsinstituts korrigiert werden.

I. Motive für die Kodifizierung des § 313 BGB

Das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts brachte nicht nur erhebliche Änderungen vor allem im allgemeinen und besonderen Leistungsstörungsrecht, sondern hatte auch den Zweck, einige schon seit längerer Zeit anerkannte ungeschriebene Rechtsinstitute in Gesetzesform zu gießen. Zu nennen sind hier insbesondere die Haftung aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo, § 311 II BGB), die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sowie die Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu § 313 BGB exemplarisch:

Es müsse „als unbefriedigend angesehen werden, wenn wichtige, seit vielen Jahrzehnten erprobte und bewährte Rechtsinstitute auf Dauer von einer Kodifikation ausgeschlossen bleiben. […] Der Umstand, dass der Entwurf nur das ohnehin schon Anerkannte wiedergeben will, spricht deshalb nicht gegen eine Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch.“1