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Relativität des Schuldverhältnisses und Rechtsstellung Dritter

Dirk LOOSCHELDERS
Mark MAKOWSKY

Grundsätzlich treffen die Rechte und Pflichten aus dem Schuldverhältnis allein den Gläubiger und den Schuldner (vgl. § 241 BGB). Oftmals sind aber auch Dritte am Schuldverhältnis beteiligt. Es stellt sich dann die Frage, wie sich die Rechtsstellung dieser Personen zu der Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner verhält. Dem soll der vorliegende Beitrag nachgehen.

A. Einleitung

Am Schuldverhältnis sind neben dem Gläubiger und dem Schuldner häufig weitere Personen in unterschiedlicher Weise beteiligt. So können Dritte als Boten (vgl. § 120 BGB), Verhandlungsgehilfen oder Vertreter (§§ 164 ff. BGB) am Zustandekommen des Vertrages mitwirken oder dessen Durchführung als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) unterstützen. Die Forderung des Gläubigers kann an einen Dritten abgetreten (§§ 398 ff. BGB) oder die Verbindlichkeit des Schuldners von einem Dritten übernommen werden (§§ 414 ff. BGB); möglich ist sogar ein vollständiger Eintritt des Dritten in den Vertrag anstelle einer Partei. Die nach dem Schuldverhältnis geschuldete Leistung kann von einem Dritten bestimmt (§§ 317 ff. BGB), erbracht (§ 267 BGB) und an einen Dritten bewirkt werden (§§ 362 II, 185 I BGB). Aus dem Schuldverhältnis lassen sich darüber hinaus Rechte für einen Dritten ableiten, wenn dies vereinbart wurde (Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB) oder der Dritte in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses einbezogen ist (sog. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte). Schließlich kann ein Dritter auch als Schädiger nach vertraglichen Grundsätzen zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er im Hinblick auf den Vertrag in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (§ 311 III 2 BGB).

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die rechtliche Stellung des Dritten im Allgemeinen Schuldrecht geben und eine systematische Abgrenzung vornehmen.