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Schadensersatz Bei Verweigerung der Nacherfüllung
im Deutschen Recht

Michael JAENSCH

Der Unternehmer kann die Nacherfüllung gem. § 635 III BGB verweigern, sofern sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Gegenzug kann der Besteller gem. § 636 BGB ohne Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der BGH hat sich zur einschlägigen Anspruchsgrundlage sowie zur Berechnung des zu ersetzenden Schadens geäußert. Der folgende Beitrag beleuchtet den Schadensersatzanspruch des Bestellers bei berechtigter und unberechtigter Leistungsverweigerung des Unternehmers und untersucht, inwiefern Parallelen zum Kaufrecht bestehen.

Einleitung

Stellt der Unternehmer ein mangelhaftes Werk her, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen, § 634 Nr. 1 BGB. Hierzu hat der Unternehmer auf Grund § 635 I BGB nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Sollte der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern (unberechtigte Leistungsverweigerung), kann der Besteller entweder auf Erfüllung klagen oder ohne Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I und III, 281 I und II BGB wegen qualitativer Verzögerung verlangen. Ist die Nachfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann sie der Unternehmer unbeschadet von § 275 II und III BGB gem. § 635 III BGB verweigern (berechtigte Leistungsverweigerung). Der Nacherfüllungsanspruch ist nicht mehr durchsetzbar. Der Besteller kann nur noch zu seinen weiteren sekundären Rechtsbehelfen nach § 634 Nrn. 2 – 4 BGB übergehen und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 636 BGB lässt das Fristerfordernis des Schadensersatzanspruchs bei berechtigter Leistungsverweigerung entfallen. Offen ist, ob sich die Anspruchsgrundlage im Zusammenhang mit § 281 I BGB (qualitative Verzögerung) oder mit § 283 BGB (qualitative Unmöglichkeit) ergibt.

Unklar ist zudem, wo die Schwelle zur Unverhältnismäßigkeit der für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten anzusetzen ist, und in welcher Höhe der Besteller Schadensersatz verlangen kann, wenn diese Schwelle überschritten wird. Zur Berechnung des Schadensersatzes kommt § 251 II 1 BGB entsprechend zur Anwendung. Hiernach kann der Schuldner den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Rahmen der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit könnte auf § 635 III BGB zurückgegriffen werden, wobei auf die Abgrenzung zu § 275 II BGB zu achten ist. Da sich die Gewährleistungsregeln des Werkvertrags- und des Kaufrechts ähneln, könnte ferner erwogen werden, die gewonnenen Kenntnisse auf die §§ 439 III, 440 1 BGB zu übertragen.