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Die Bewertung der Bestimmungen des Türkischen
 Obligationengesetzbuches, die den Abschluss und die
 Form des Vertrages Betreffen

Mehmet ALTUNKAYA


I. Einleitung

Das Obligationengesetzbuch Nr. 818 war am 22. April 1926 beschlossen, am 8. Mai 1926 im Amtsblatt bekanntgegeben und am 22. Oktober 1936 in Kraft getreten. Es wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, in der 86 jährigen Periode, manche Änderungen vorgenommen, jedoch gab es keine gründlichen und wichtigen Änderungen. Im Laufe der Zeit deckten die Vorschriften des Obligationsgesetzbuches aufgrund der gesellschaftlichen Änderungen den Bedarf nicht. Dadurch wurde es für den Gesetzgeber notwendig, ein neues Obligationengesetzbuch zu erlassen. Es war vor allem wegen des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen türkischen Zivilgesetzbuches unvermeidlich, weil das Obligationengesetzbuch als das ergänzende fünfte Buch des türkischen Zivilgesetzbuches gilt.

Die größte und bedeutendste Änderung des Gesetzbuches wurde an dem Titel des Gesetzbuches vorgenommen. Während das in der Vergangenheit geltende Gesetzbuch „das Obligationengesetzbuch“ hieß, bezeichnet sich das neue Gesetz als „das türkische Obligationengesetzbuch“. Dadurch folgt man den Ähnlichkeiten der Hauptgesetzbücher wie „das türkische Zivilgesetzbuch“, „das türkische Strafgesetzbuch“. Andererseits umfasst das türkische Obligationengesetzbuch Nr. 6098 679 Artikel, während das Obligationengesetzbuch Nr. 818 sich aus 544 Artikeln zusammensetzte. Dieses Gesetzbuch wurde am 11.01.2011 vom TGNV (TBMM) erlassen und am 04.02.2011 im Amtsblatt bekanntgegeben. Sein Stand ist der 1. Juli 2012. „Bezweckung der Behebung von zukünftigen möglichen Störungen“ wurde als Grund für die Aufschiebung seines Stands deklariert.

II. Der Begriff Angebot ist statt des Begriffes Antrag verwendet

In Art. 3 ff. tOGB sind „Angebot und Annahme“ geregelt. Das Angebot ist an Stelle des im alten Gesetzbuch geregelten Begriffes Antrag verwendet. Die Verwendung des Angebots an Stelle des Begriffes Antrag ist nicht richtig gewesen1. Denn, allermeisten wird der Begriff Angebot als Empfehlung verstanden. Demgegenüber ist die Bedeutung des Antrags nicht eine Empfehlung, sondern der erste Vorschlag zum Vertragsabschluss. Der Begriff Empfehlung wird insbesondere unter Kaufmännern verbreitet verwendet und die Bedeutung wird von jedermann verstanden2.