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Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft

Frauke Brosius-GERSDORF

Das BVerfG hat mit Urteil vom 19.2. 20131 entschieden, dass das Verbot der Sukzessivadoption des adoptierten Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (§ 9 VII LPartG) verfassungswidrig ist. Es verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 I GG, weil es Lebenspartner gegenüber Ehegatten benachteiligt, die das adoptierte Kind ihres Ehepartners annehmen können (§ 1742 BGB), und gegenüber Lebenspartnern eines leiblichen Elternteils benachteiligt, die das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption, § 9 VII LPartG). Zudem wird das adoptierte Kind eines Lebenspartners gegenüber dem adoptierten Kind eines Ehegatten und gegenüber dem leiblichen Kind eines Lebenspartners diskriminiert2

I. Die Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption

Das BVerfG begründet seine Entscheidung in vier Schritten:

Der Gesetzgeber ist gehalten, die Sukzessivadoption bis zum 30.6. 2014 neu zu regeln. Bis dahin ist § 9 VII LPartG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Lebenspartner das angenommene Kind ihres Lebenspartners adoptieren können7.