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Die (mutmaßliche) Behandlungsverweigerung des 
patienten im Strafrecht 
– Alle Probleme Gelöst?

Stefan SEITERLE

I. Einleitung

Eine alte Frau liegt nach einer Hirnblutung seit fünf Jahren im Wachkoma, ihr wurde ein Arm amputiert und sie ist stark abgemagert. Vor Jahren hat sie geäußert, sie wolle, falls sie bewusstlos werde und sich nicht mehr äußern könne, keine lebensverlängernden Maßnahmen in Form künstlicher Ernährung und Beatmung, sie wolle nicht an irgendwelche „Schläuche“ angeschlossen werden. Darf der behandelnde Arzt oder darf die Tochter der Patientin die lebenserhaltende Behandlung durch Abbruch der künstlichen Ernährung beenden und so den Tod der Frau herbeiführen?

Dies ist in Kurzform – und leicht vereinfacht – der Fall, über den der deutsche Bundesgerichtshof in Strafsachen 2010 zu entscheiden hatte.1 Ich komme später darauf zurück.

Im Zentrum der Debatte um das Thema Sterbehilfe steht ein Konflikt: Einerseits hat der Patient – zumindest in den allermeisten Fällen – ein Interesse an Schmerzfreiheit, allgemein an Freiheit von Leiden und schließlich ggf. an dem, was man mit „würdevollem Sterben“ nur andeutungsweise beschreiben kann. Auf der anderen Seite steht die Pflicht des Arztes, zu heilen und Leben zu erhalten. Auch die Gesellschaft hat unter Umständen ein Interesse daran, die Unantastbarkeit menschlichen Lebens möglichst umfassend zu gewährleisten, also möglicherweise auch im Fall eines bloßes Sterbenlassens durch den Arzt oder eine andere Person.