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Döner und Zollunion - Eine Ungeschriebene Standstill-klausel

Mein Weg ins Ausländerrecht begann etwa 1980 mit der Teilnahme an einem Wochenendseminar des Deutschen Anwaltvereins in der Lüneburger Heide. Die Veranstaltung wurde von Helmut Rittstieg gemeinsam mit dem Berliner Rechts-anwalt Jürgen Moser geleitet. Fast 15 Jahre später sollte Rittstieg mein Doktorvater werden. In unserer Anwaltssozietät war mir Ausländerrecht zugewiesen worden, ein fremdes von der unversitären Ausbildung her unbekanntes Rechts-gebiet. Drei Jahre später hatte ich die erste Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften: den Fall der griechischen Staatsangehörigen Anastasia Peskeloglou.1 Es war eine Standstill-Entscheidung. Deutschland hatte neue Anforderungen an die Erteilung von Arbeitserlaubnissen für Ausländer geschaffen. Der Europäische Gerichtshof verneinte ihre Anwendbarkeit gegenüber Griechenland, indem er dem am 1.1.1981 in Kraft getretenen Beitrittsabkommen eine ungeschriebene Standstill-Klausel entnahm:

„12. Diese Bestimmung, deren Zweck es ist, nach dem Beitritt durch plötzliche und umfangreiche Wanderbewegungen von Arbeitnehmern verursachte Arbeitsmarktstörungen in Griechenland und in den anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden, stellt eine Ausnahme von dem in Artikel 48 des EWG-Vertrags aufgestellten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. Als solche ist sie eng auszulegen, wie sich aus Artikel 44 der Beitrittsakte ergibt, der vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen – unter anderem des Artikels 45 – die sofortige Anwendbarkeit des Artikels 48 des Vertrages zum Grundsatz macht.

13. Hieraus folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, bereits bestehende Einschränkungen beizubehalten, dass sie aber keinesfalls während der Übergangszeit gegenüber griechischen Staatsangehörigen die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung durch die Einführung neuer einschränkender Maßnahmen verschärfen darf.“