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Zur Problematik der Blutentnahme Zwecks Feststellung der Fahruntüchtigkeit – Zugleich Eine Kritische Würdigung des 
art. 75 TSTPO Aus Deutscher Sicht

Rechtsanwältin Sibel KILIÇARSLAN

A. Einleitung

Die Frage, unter welchen Umständen dem Beschuldigten eines Straßenverkehrsdelikts Blut entnommen werden darf, um seine Blutalkoholkonzentration zu bestimmen1, betrifft zwei wichtige Problemkreise mit Verfassungsrang: Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und Selbstbelastungsfreiheit. Im Grundgesetz wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit in Art. 2 II unter Schutz gestellt; in dieses Recht kann nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (Satz 3). Dem entspricht in der türkischen Verfassung die Regelung des Art. 17 II, der einen umfassenden Schutz der körperlichen Unversehrtheit garantiert und einen Eingriff nur bei medizinischer Indikation oder in den im Gesetz niedergeschriebenen Fällen gestattet. Ebenso sieht das deutsche Recht die aus dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ folgende Selbstbelastungsfreiheit des Menschen als einen Ausfluss der Menschenwürde (Art. 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) an.2 Art. 38 V der türkischen Verfassung normiert das nemo tenetur-Prinzip sogar ausdrücklich: „Niemand kann gezwungen werden, eine Erklärung abzugeben oder an der Erlangung eines Beweises mitzuwirken, die ihn oder seine im Gesetz näher bezeichneten Angehörigen einer Straftat bezichtigen.“

Einfachrechtlich ermöglicht Paragraph 81a I dStPO eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Gemäß Abs. 2 steht die Anordnung dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu.

Im türkischen Strafverfahrensrecht ist die Situation im Prinzip vergleichbar. Art. 75 I tStPO gestattet es, „zwecks Erlangung eines Beweises über eine Straftat eine körperliche Untersuchung vorzunehmen oder Blut- oder ähnliche biologische Proben sowie Haar-, Speichel, Nagel- oder sonstige Proben zu entnehmen”. Dafür bedarf es grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses; bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anordnung treffen, die innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgelegt werden muss, der dann wiederum innerhalb von 24 Stunden darüber zu entscheiden hat. Wird die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht bestätigt, wird sie gegenstandslos; die dadurch gewonnenen Beweise können nicht verwertet werden. Eine körperliche Untersuchung oder die Entnahme von Blut- oder ähnlicher biologischer Proben kann nur erfolgen, wenn der Eingriff nicht mit Gefahren für die Gesundheit der Person verbunden ist (Art. 75 II tStPO). Sie dürfen nur von Ärzten oder Angehörigen der Gesundheitsberufe vorgenommen werden (Art. 75 III tStPO).