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Anerkennung und Vollstreckung der Deutschen 
scheidungsurteile Nach Türkischem Recht

Necla ÖZTÜRK
,Kıvılcım BİLGEN

Einführung

Es ist erforderlich, ein Anerkennungs-Vollstreckungsverfahren zu eröffnen, damit die Scheidungsurteile ausländischer Gerichte in der Türkei Wirkungen entfalten können. Anderenfalls können ausländische Urteile in der Türkei keine Rechtskraft haben und können nicht vollstreckt werden. Das diesbezügliche fehlende Wissen verursacht insbesondere in Deutschland, wo eine erhebliche türkische Bevölkerung lebt, öfters Probleme. Das Ziel dieses Aufsatzes ist die Beschreibung der Anerkennungs-Vollstreckungsvoraussetzungen ausländischer Urteile nach türkischem Recht, sowie die Erörterung der in diesem Rahmen entstehenden Schwierigkeiten und die Darstellung von Lösungsvorschlägen.

I. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach 
türkischem Recht

Anerkennung ist die Anerkennung der Rechtskraft des Urteils in einem anderen Land. Ein nicht anerkanntes oder nicht anerkennbares Urteil kann im Ausland keine Wirkungen entfalten.1

Vollstreckung ist das Bewirken der Durchführung von öffentlichen Schritten aufgrund der Rechtskraft des Urteils.