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Bewertung des Gesetzes über Vermeidung der Gewalt und 
ordnungslosigkeit im Sport

Yener ÜNVER


I. Einführung

Im 58. Artikel der Verfassung wird dem Staat die Pflicht auferlegt, Maβnahmen zu ergreifen, um die Jugend vor schlechten Gewohnheiten aber auch vor Unwissenheit zu schützen. Desweiteren wird durch den 59. Artikel der Verfassung dem Staat die Pflicht auferlegt, Maβnahmen zu ergreifen, um die körperliche und geistige Gesundheit türkischer Staatsbürger jeden Alters und die Verbreitung der sportlichen Aktivitäten in der groβen Masse zu fördern. Nach dem Wortlaut des 59. Artikels der Verfassung hat der Staat weiterhin den erfolgreichen Sportler in Schutz zu nehmen. Weiterhin wurde ein internationaler Vertrag von Seiten der Türkei am 25.08.1986 in Straβburg unterzeichnet, der wiederum erstmalig von den Vertragsparteien am 19.08.1985 in Straβburg ratifiziert wurde. Dieser Vertrag wurde am 18.01.1990 durch das Gesetz mit der Nummer 3608 gebilligt und ist am 01.01.1991 in der Türkei in Kraft getreten1. Dadurch dass dieser Vertrag gemäβ Artikel 90 Abs. 5 der Verfassung der Verfahrensordnung entsprechend zustandegekommen ist, hat er die Wirkung einer gesetzlichen Regelung. Die Regelung von “Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fuβballspielen” sind im türkischen Recht mindestens genauso wichtig wie die gesetzlichen Regelungen, die noch im Folgenden zu erwähnen sind. Es wurde nach diesem Übereinkommen in der Türkei am 28.04.2004 das Gesetz mit der Nummer 5149 über die Vermeidung von Gewalt und Ausschreitungen in sportlichen Wettbewerben gebilligt und in Kraft gesetzt2. Dieses Gesetz wurde am 31.03.2011 durch das Gesetz mit der Nummer 6222, worauf noch einzugehen sein wird, wieder auβer Kraft gesetzt3. Es wurde versucht das Gesetz von 2011 kurze Zeit später durch das Gesetz mit der Nummer 6250 vom 24.11.2011 zu ändern, jedoch wurde das Gesetz vom Staatspräsidenten zur erneuten Verhandlung an das Parlament zurückgeschickt. Später wurde das Gesetz mit der Nummer 6222 durch das Gesetz mit der Nummer 6259 am 10. 12. 2011 teilweise geändert.

Durch das “Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sporteinlässen, insbesondere bei Fuβballspielen” werden den Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, Pflichten auferlegt. In diesem Übereinkommen wird die Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen zwischen den Zuschauern und deren Folgen, unter Unterstreichung der europäischen Maxime “Sport für alle” genannt. Zudem werden in diesem Übereinkommen die nationalen und internationalen Vorteile des Sport erwähnt. Es wird unterstrichen, dass die Ursache der Gewalt im Sport auβerhalb des Sports zu suchen ist und wie wichtig eine internationale Zusammenarbeit in diesem Rahmen ist. Nach diesem Übereinkommen hat jeder Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert hat, folgende Pflichten; Einführung von Präventivmaβnahmen, um Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen zu vermeiden, Mitwirkung bei der internationalen Koordinierung, Gewährleistung der erforderlichen Polizeiaufsicht, gegenseitige Information, effektive Regelungen in der Gesetzgebung und in der Praxis, Koordinierung und Beobachtung der Reisen von Anhängergruppen und potentiellen Verantwortlichen, Bau von geeigneten Stadien, Ausweisung von getrennten Plätzen für die Anhänger verschiedener Vereine, Kontrolle des Verkaufs von Eintrittskarten, Nutzung der Informationsmöglichkeiten, Kontrolle der Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen stehen, Aufspüren von Sprengstoff und Waffen, Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Rahmen der Koordinierung, fair-play Ausbildung bezüglich der Presse und insbesondere bezüglich der Sicherheitsmaβnahmen, Ausweisung der Verantwortlichen, Ermittlung und Verfolgung der Verdächtigen und Auslieferung der Verurteilten, Gewährleistung von höchstmöglicher Sicherheit in den Stadien, Mitteilungen an das Generalsekretariat des Europarates bezüglich der getroffenen Präventivmaβnahmen und Fortbildung der Gesetzgebung.

In den letzten Jahren hat Gewalt im Sport sowohl in der Türkei als auch in den westlichen Ländern insbesondere im Fuβball erheblich zugenommen4. Die gewichtigsten Gründe bei der Billigung des Gesetzes mit der Nummer 6222, worauf noch unten einzugehen ist, sind; Zunahme von Gewalt, keine Anwendung der Regeln des Gesetzes mülga mit der Nummer 5149, obwohl es eigentlich anzuwenden war und weiterhin der Umstand, dass die Regeln der Diziplinarordnung bei der Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen unzureichend waren.