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Menschenrechte, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot zur Klärung der Begriffe

Paul TIEDEMANN

1. Einleitung

Bei der Verwendung der Begriffe „Menschenrechte“, „Gleichbehandlung“ und „Diskriminierung“ besteht eine große Konfusion. Man liest häufig, dass es bei den Menschenrechten im Kern um Gleichheit gehe1, dass das Recht auf Gleichbehandlung ein Menschenrecht sei2, dass es bei dem Recht auf Gleichbehandlung (Nicht-Benachteiligung) um das Verbot der Diskriminierung gehe3 und dieses Verbot auf einem Menschenrecht beruhe usw. indessen lassen sich durch eine genaue Begriffsanalyse große Bedeutungsunterschiede zwischen den genannten Begriffen erkennen. Es empfiehlt sich dringend, diese unterschiedlichen Bedeutungen beim Sprachgebrauch zu berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Konfusion der Worte und Begriffe zu einer Konfusion der Rechtsanwendung führt.

Im Folgenden werde ich darlegen, worin die Unterschiede zwischen Menschenrechten und dem Gebot der Gleichbehandlung liegen. Dabei wird sich zeigen, dass das Gleichbehandlungsgebot kein Menschenrecht ist, sondern ein Rechtsgrundsatz eigener Art. Ich werde weiterhin aufzeigen, dass Diskriminierungsverbote zwar eine gewisse Nähe sowohl zu Menschenrechten als auch zum Gleichbehandlungsgebot haben. Sie weisen aber doch auch Unterschiede zu diesen Prinzipien auf, die es erforderlich machen, auch den Begriff des Diskriminierungsverbots klar vom Gleichbehandlungsgebot und von den Menschenrechten zu unterscheiden.

2. Menschenrechte

Die Bedeutung des Begriffs der Menschenrechte wird in der Präambel der beiden Internationalen Pakte für bürgerliche und politische Rechte4 und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte5 vom 19. Dezember 1966 deutlich zum Ausdruck gebracht, in denen es heißt, dass sich die Menschenrechte „aus der dem Menschen innewohnenden Würde ableiten“. Die Menschenwürde ist etwas, das dem einzelnen menschlichen Individuum allein deshalb zukommt, weil es sich um einen Menschen handelt. Auf einen Vergleich mit anderen Menschen und auf das Verhältnis zu anderen Menschen kommt es dabei nicht an. Menschsein bedeutet, wie uns Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte6 lehrt, dass es sich um Lebewesen handelt, die „mit Vernunft und Gewissen ausgestattet“ sind und die deshalb Adressaten moralischer und rechtlicher Normen („sollen einander behandeln im Geiste der Brüderlichkeit“) sein können. Die Würde des Menschen verlangt den unbedingten Respekt vor der Vernunft und dem Gewissen der einzelnen Person. Die Menschenrechte, die sich aus der Menschenwürde ableiten lassen, haben deshalb den Schutz von Vernunft und Gewissen zum Gegenstand. Diesem Zweck dienen sie, indem sie die leibseelische Integrität, die geistige Integrität und die Integrität der Privatsphäre des Individuums schützen.7