Arama yapmak için lütfen yukarıdaki kutulardan birine aramak istediğiniz terimi girin.

Gesichts-, Arm- und Gebärmuttertransplantationen aus Sicht des Deutschen Transplantationsrechts

Matthias KRÜGER

I. Einleitung

Die Zulässigkeit von Gesichts-, Arm- und Gebärmuttertransplantationen beurteilt sich zunächst danach, ob die dafür erforderlichen Gewebe und Organe von verstorbenen oder von lebenden Spendern gewonnen werden. Deshalb muss in einem ersten Schritt geklärt werden, welche Voraussetzungen das deutsche Transplantationsrecht für die postmortale Organentnahme bzw. für die Lebendorganspende vorsieht. Anschließend sollen Beispiele für bereits erfolgte Gesichts-, Arm- und Gebärmuttertransplantationen geschildert und dabei auf rechtliche sowie medizinische Besonderheiten dieser Transplantationsformen eingegangen werden, insbesondere auf die Uterus-Transplantation.

II. Voraussetzungen einer postmortalen Organentnahme nach deutschem Recht

Die postmortale Organentnahme ist in §§ 3, 4 dtTPG (Transplantationsgesetz) geregelt, die von der sog. erweiterten Zustimmungslösung ausgehen. In dieser Hinsicht sieht § 3 dtTPG vor, dass sich die Zulässigkeit einer Organentnahme zunächst nach dem erklärten Willen des Verstorbenen beurteilt. Soweit er sich zu seinen Lebzeiten expressis verbis geäußert hat, ist dieser Wille verbindlich und kann nach seinem Tod weder im Wege des Notstands noch durch seine Angehörigen außer Kraft gesetzt werden. Wenn es an einer solchen Erklärung des Verstorbenen pro oder contra Organentnahme fehlt, kommt § 4 dtTPG zur Anwendung und die darin geregelte erweiterte Zustimmungslösung.1 Sie sieht vor, dass die nächsten Angehörigen des Verstorbenen danach gefragt werden, ob eine Organentnahme erfolgen darf. § 1a Nr. 5 dtTPG regelt dabei die Rangfolge der nächsten Angehörigen und zählt insofern – in dieser Reihenfolge – Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister und Großeltern auf. Ein nächster Angehöriger ist aber von der Entscheidung über die Organentnahme ausgeschlossen, wenn er in den letzten 2 Jahren vor dem Tod der verstorbenen Person keinen persönlichen Kontakt zu dieser hatte. Bei einer Mehrheit von Angehörigen, wenn etwa der kinderlose Single mehrere Geschwister hat oder eine Witwe mehrere Kinder hinterlässt, muss bloß ein nächster Angehöriger befragt werden. Ein anderer Angehöriger kann aber seinen Widerspruch erklären, sodass die Organentnahme unterbleiben muss.

Dem nächsten Angehörigen gleichgestellt ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 dtTPG eine volljährige Person, „die dem möglichen Organ- oder Gewebespender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat“. Der Regelfall dieser sog. nahe stehenden Person ist der Lebensgefährte, der in enger persönlicher Lebensgemeinschaft mit der verstorbenen Person gelebt hat, ohne dass sie miteinander verheiratet waren.2 Der nächste Angehörige bzw. die nahe stehende Person hat bei der Entscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 dtTPG den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen als dessen postmortal fortwirkendes Persönlichkeitsrecht zu beachten. Wenn sich ein solcher mutmaßlicher Wille nicht ermitteln lässt, trifft der nächste Angehörige subsidiär eine eigene autonome Entscheidung kraft seines Totenfürsorgerechts.