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Über die Pflicht, Aus Staatsraison Zu Lügen (bemerkungen Zum Umfang der 
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten)

Paul TIEDEMANN

Ein Ausländer, der sich in Deutschland aufhält und keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt, ist verpflichtet, das Land zu verlassen (§ 50 Abs. 1, 2 AufenthG). Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, wird abgeschoben (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Ist die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, wird die Abschiebung ausgesetzt, d. h. der illegale Aufenthalt wird geduldet (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Die Abschiebung ist i.d.R. aus tatsächlichen Gründen unmöglich, wenn der Ausländer keine Identitätspapiere besitzt. Ein Ausländer, der sich in Deutschland aufhält, ist im Regelfall verpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und, sofern er keinen besitzt, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 AufenthG). Diese Mitwirkungspflicht umfasst in der Regel auch die Obliegenheit, bei der Auslandsvertretung des eigenen Staates vorstellig zu werden, um sich dort Ausweispapiere ausstellen zu lassen und alle dazu erforderlichen Angaben zu ma-chen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV).

Das ist der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2009 ein Grundsatzurteil erließ, das im Ergebnis äußerst verblüffend und in der Begründung nicht minder dunkel ist. Das Gericht kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass ein Ausländer, der in einem amtlichen Formular seines Generalkonsulats erklärt, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, damit nichts als die Wahrheit sagt, und zwar auch dann, wenn er tatsächlich auf keinen Fall in sein Herkunftsland zurückkehren will.1

Zu entscheiden war über folgenden Sachverhalt: Eine iranische Familie, die sich nach erfolglosem Asylverfahren seit vielen Jahren illegal, aber geduldet in Deutschland aufgehalten hatte und nicht abgeschoben werden konnte, weil sie keine Reisepapiere besaß, hatte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die Auf-
enthaltserlaubnis darf allerdings nur erteilt werden, wenn der Ausländer unver-schuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden liegt auch dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt hat. Die Ausländerbehörde hatte den Antrag abgelehnt, weil sich die Familie in den vergangenen Jahren trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich geweigert hatte, bei einer iranischen Auslandsvertretung vorstellig zu werden, um sich Reisepapiere ausstellen zu lassen. Die Familie hielt dem entgegen, dies sei ihr nicht zumutbar gewesen, denn die iranischen Auslandsvertretungen verlangten in dem Antragsformular die Erklärung, dass die Familienmitglieder bereit seien, freiwil-lig in den Iran zurückzukehren.2 Diese Erklärung könnten sie nicht abgeben, weil
 sie unter gar keinen Umständen in den Iran zurückkehren wollten. Eine schriftliche Lüge könne ihnen nicht abverlangt werden. Die Verwaltungsgerichte aller Instanzen hatten für diese Argumentation kein Verständnis und schließlich blieb
 auch die Revision erfolglos, weil das Bundesverwaltungsgericht zu dem be-
reits erwähnten Ergebnis kam, wonach es keine Lüge, sondern die reine Wahrheit darstelle, zu sagen, man wolle freiwillig in den Iran zurück kehren, wenn man tatsächlich nicht in den Iran zurückkehren wolle.