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Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
 Nach Deutschem Recht

Paul TIEDEMANN

In diesem Aufsatz soll ein Überblick über die Voraussetzungen gegeben werden, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig ist. Zu einigen Zulässigkeitskriterien gibt es eine Fülle von Einzelfragen, die hier unerwähnt bleiben müssen. Nicht diese Einzelheiten und Detailfragen stehen hier im Vordergrund, sondern das Prüfungsschema als solches. Ist mindestens eine der im Folgenden genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht – Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) – geregelt.1

Nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (= § 13 Nr. 8a BVerfGG) entscheidet das BVerfG über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen grundrechtsähnlichen Rechte verletzt zu sein. Unter Grundrechten werden die Rechte aus dem Katalog in Abschnitt I des Grundgesetzes (Artikel 1 bis 19 GG) verstanden, der den Titel „Die Grundrechte“ trägt. Artikel 20 Abs. 4 gewährt das Recht auf Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zu beseitigen. Artikel 33 betrifft das Recht jedes Deutschen, in allen Bundesländern die gleichen staatsbür-
gerlichen Rechte zu haben (Absatz 1) sowie das Recht jedes Deutschen auf 
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt allein nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und Leistung (Absatz 2). Artikel 38 Abs. 2 GG betrifft das aktive und passive Wahlrecht. Artikel 101 GG betrifft das Recht auf den gesetzlichen Richter. Artikel 103 GG regelt das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht, das Verbot rückwirkender Strafgesetze und das Verbot der Doppelbestrafung. In Artikel 104 GG geht es um die Rechtsgarantien im Falle des Freiheitsentzugs.

Neben dieser so genannten „Jedermann“- Verfassungsbeschwerde gibt es auch noch die kommunale Verfassungsbeschwerde (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4b GG). Diese kann von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Gesetz des Bundes oder eines Landes im Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Artikel 28 GG) verletzt zu sein.