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Asylrecht in Deutschland

Paul TIEDEMANN

Das Verhältnis Deutschlands zum Fremden, insbesondere zum Flüchtling, der nach Deutschland gekommen ist, um Schutz vor Verfolgung und unmensch-licher Behandlung in seinem Heimatland zu suchen, ist von Beginn an durch eine bemerkenswerte Ambivalenz gekennzeichnet. Das deutsche Recht schwankt ebenso wie die Überzeugungen der deutschen Bevölkerung zwischen dem Willen zur Humanität einerseits und der Furcht vor dem Fremden (Xenophobie) andererseits hin und her. Ich möchte Ihnen das im Folgenden durch einen kurzen Aufriss der Geschichte des Asylrechts in Deutschland deutlich machen.

1. Wie das Asylrecht ins Grundgesetz kam

Die Geschichte des Asylrechts in Deutschland beginnt mit den Beratungen des Parlamentarischen Rates, der in den Jahren 1948/49 das Grundgesetz erarbeitete.1 Der erste Entwurf lautete: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht im Rahmen des allgemeinen Völkerrechts“. Der Zusatz „im Rahmen des allgemeinen Völkerrechts“ sollte sicherstellen, dass mit der verfassungsrechtlichen Verbürgung des Asylrechts keine staatliche Verpflichtung geschaffen werden sollte, die über das hinausging, was sich aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ergab. Das wird durch eine Erklärung bestätigt, die der Abgeordnete Hermann v. Mangoldt dazu abgab: „Wir sind eine schwache Nation, und ohne die Mittel, um weitergehenden Schutz zu gewähren, können wir nicht etwas tun, wofür wir selbst nicht die entsprechenden Mittel zur Hand haben, um es zu gewährleisten.“2 Auf Vorschlag von Carlo Schmid wurden die Worte „im Rahmen des allgemeinen Völkerrechts“ zwar schließlich gestrichen. Damit sollte aber keine inhaltliche Unabhängigkeit des Asylrechts vom Völkerrecht geschaffen werden; man hielt die Klausel nur für überflüssig, weil die-ser Bezug bereits durch Art. 25 GG hergestellt werde.3

Die Begründung Carlo Schmids für die Streichung der Klausel „im Rahmen des allgemeinen Völkerrechts“ ging offenbar davon aus, es gäbe allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, die das Flüchtlingsrecht be-treffen. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind verbindliche völkerrechtliche Rechtssätze, die von allen Völkerrechtssubjekten oder jedenfalls der weit überwiegenden Mehrheit4 anerkannt werden, wobei auch solche Rechtssätze als allgemeine Regeln des Völkerrechts gelten können, die zumindest von der weit überwiegenden Mehrzahl jener Staaten anerkannt werden, deren verfassungsrecht-liche und politische Ausrichtung derjenigen der Bundesrepublik entspricht.5 Allgemeine Regeln des Völkerrechts können auf Vertrag, Gewohnheitsrecht oder auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruhen.6