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Der Schutz Der Menschenwürde

Der Schutz der Menschenwürde

I. Einführung

Die Menschenwürde ist oftmals Gegenstand pathetischer Diskurse und Mittel der Alltagsrhetorik. Um aber ihre juristische Handhabbarkeit zu ermöglichen, ist es notwendig, ihren Schutz verfassungsrechtlich zu verankern. Rechtsstaaten bzw. Staaten, die unter Bezugnahme auf ein in ihren Verfassungen verbürgtes Rechtsstaatsprinzip behaupten, (bereits) solche zu sein, müssen den verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde sicherstellen.

Bevor ich mich der Frage zuwende, wie die Menschenwürde in der Verfassungsordnung geschützt werden kann, könnte es – gewissenhafter wissenschaftlicher Vorgehensweise entsprechend – angebracht sein, dass ich mich zunächst an einer Bestimmung der Geltungsgründe der und einer Definition des Begriffs der Menschenwürde versuche. Dass ich also die weltweit viel diskutierten Fragen stelle: „Warum hat der Mensch eine Würde?“ und „Was bedeutet Menschenwürde?“ Allerdings spielen diese Fragen im Hinblick auf das Ziel meines Beitrages nur eine untergeordnete Rolle. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Menschenwürde, um sie effektiv schützen zu können, als eine echte Rechtsnorm1 mit Verbindlichkeitsanspruch in der Verfassung gewährleistet werden muss, wir es in der Folge mit einem Begriff des positiven Rechts zu tun haben2 und den Bemühungen um eine allgemeine Bestimmung ihres Geltungsgrundes bzw. des Begriffs – meist mit metajuristischen Umschreibungen – keine große Bedeutung zukommt.

In der Lehre wird zwar nicht selten vertreten, dass der Geltungsgrund der Menschenwürde eine sittliche Metaverfassung sei, sich in dieser – sozusagen hinter der Verfassung und unabhängig von ihrer Anerkennung im positiven Recht – ihr eigentlicher Sitz befinde. Dieser Metaverfassung seien alle gesitteten Staaten verpflichtet, gleich ob sie ihre Verpflichtung expressis verbis in ihren Verfassungsgesetzen sanktioniert haben oder nicht.3 Und andere sprechen von einer fortschreitenden „Transformation der Menschenwürde von Religion und Ethik ins Recht“4 im Säkularisationsprozess: Die rechtliche Gewährleistung der Menschenwürde sei ein Mittel um das religiös oder ethisch begründete Menschenbild gesellschaftlich umzusetzen. Besonders deutlich tritt diese überpositive Aufladung des Menschenwürdebegriffs etwa zu Tage, wenn Christian Starck bei einer Konferenz in Istanbul im Jahre 2008 behauptet, dass die hohe Bewertung des einzelnen Menschen in der abendländischen Zivilisation diese von anderen Kulturen unterscheide und es, da die abendländische Zivilisation entscheidend vom Christentum geprägt sei, naheliege, die Wurzeln der Menschenwürdegarantie im Christentum zu suchen.5 Freilich habe das Christentum die verfassungsrechtliche Menschenwürdegarantie nicht allein hervorgebracht; es habe einer weiteren Entwicklung bedurft, die auf einem Säkularisationsprozess beruhe, indem der theologische, außerweltlich orientierte Freiheits- und Würdebegriff für ein innerweltliches Konzept Pate standen.6 Insoweit zitierte Christian Starck Kant, nämlich die Tugendlehre aus der Metaphysik der Sitten.