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Der Einfluss der Rechtsprechung des Egmr auf das Persönlichkeitsrecht

Gerrit Hömme

I. Einführung

Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die Pressefreiheit stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Schon das Reichsgericht hatte im Jahr 1899 über die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen des toten Reichskanzlers Otto v. Bismarck auf dem Sterbebett zu befinden.1 Der damals aufsehenerregende Fall hat in der Folge zu dem bis heute gültigen gesetzlichen Schutz des Bildnisses im Kunsturhebergesetz von 1907 geführt. In der jüngeren Vergangenheit hat sich vor allem Prinzessin Caroline von Monaco um die Klärung des Verhältnisses von Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit verdient gemacht. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof hatten (zumindest) bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte2 (EGMR) der Pressefreiheit und damit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit ein größeres Gewicht beigemessen als der Privatsphäre der abgebildeten Person. Erst durch das Urteil des EGMR hat das Recht am eigenen Bild eine erhebliche Aufwertung erfahren.3 Aber der Reihe nach.

II. Caroline von Monaco/Hannover Entscheidungen

Ausgangspunkt der Untersuchung soll das Urteil des OLG Hamburg vom 08.12.19944 sein. In den Zeitschriften Freizeit Revue und Bunte wurden mehrere Fotos von Prinzessin Caroline veröffentlicht. Die Fotos zeigen Caroline zusammen mit dem Schauspieler Vincent Lindon einmal in einem abgeschiedenen Gartenlokal, ein weiteres Mal in einem kleinen Gasthaus, zusammen mit ihren Kindern, mit einer Frau auf dem Markt, sowie alleine beim Radfahren, Spazierengehen und Reiten. Caroline sah in den Fotoveröffentlichungen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung. Das OLG Hamburg wies die Berufung der Klägerin als unbegründet zurück. Als älteste Tochter des (damals regierenden) Fürsten von Monaco und damit als sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte, habe sie die Abbildungen in der Presse zu dulden.5 Die Fotos dienten dem Informationszweck darzustellen, „mit welcher Person und/oder in welcher Umgebung sich die Klägerin in der Öffentlichkeit zeigt. Hieran habe die Allgemeinheit ebenso ein Informationsbedürfnis wie an sonstigen Tätigkeiten und Interessen, sofern diese in der Öffentlichkeit und damit mit Willen der Kl. in einem nach außen erkennbaren, offenkundigen Bereich geschieht.“6 Weiterhin führt das OLG aus, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit nicht schrankenlos gewährleistet wird, sondern an der Haustür des Abgebildeten endet, „hingegen nicht schon in jedermann zugänglichen Räumlichkeiten wie vorliegend vor einem einsehbaren Gartenlokal oder sonstigen öffentlichen Orten.“7

Die Revision vor dem BGH war teilweise erfolgreich.8 Der BGH schließt sich zunächst der Vorinstanz an und stuft Caroline ebenfalls als absolute Person der Zeitgeschichte ein,9 führt aber weiterhin aus, dass auch Abbildungen von solchen Personen nicht schrankenlos ohne deren Einwilligung verbreitet werden dürfen. Vielmehr habe nach §23 KUG eine Interessen-und Güterabwägung dahingehend zu erfolgen, „ob das durch die Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5), […] gegenüber dem Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, den Vorrang genießt.“10 Für das Foto, das Caroline zusammen mit Vincent Lindon in einem abgeschiedenen und nur unvollkommen beleuchteten Gartenlokal zeigt, rügt der BGH sodann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin. Dabei erteilt er dem OLG Hamburg und einer verbreiteten Meinung im Schrifttum eine Absage, die den Privatbereich auf die verschlossenen Räumlichkeiten innerhalb des eigenen Hauses begrenzen wollte. Vielmehr kann es nach Ansicht des BGH „eine schützenwerte Privatsphäre auch außerhalb des häuslichen Bereichs geben, […] wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will.“11 Soweit es allerdings um die Fotografien ging, die an jedermann zugänglichen Orten aufgenommen wurden, hatte die Revision keinen Erfolg. Caroline von Monaco „muss es als Person der Zeitgeschichte […] hinnehmen, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, wo sie sich aufhält und wie sich in der Öffentlichkeit gibt, sei es beim Einkaufen auf dem Marktplatz, in einem Cafe, bei sportlicher Betätigung oder sonstigen Gelegenheiten des täglichen Lebens.“12 Geht demnach der BGH davon aus, dass der Schutz der Persönlichkeit in den Fällen überwiegt, in denen die Person ihre „Privatsphäre an einen Ort außerhalb des eigenen Hauses gewissermaßen mitnimmt“13, so darf das nicht verschleiern, dass er ansonsten den Maßstab für ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit relativ gering ansetzt. „Dementsprechend wird […] ein schützenwertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit schon dann anzuerkennen sein, wenn es lediglich darum geht, wie sich der Betreffende als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktion, in der Öffentlichkeit bewegt.“14