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Reform des Mehrparteienverfahrens der Zpo: Die Geplante „gruppenklage“

Walter H. RECHBERGER

1. Allgemeines

Im Juni 2007 hat das österreichische Bundesministerium für Justiz den Entwurf einer „Zivilverfahrens-Novelle 2007“ zur Begutachtung versendet,1 mit welcher dem Sechsten Teil der Zivilprozessordnung zwei weitere Abschnitte und damit zwei weitere Besondere Arten des Verfahrens hinzugefügt werden sollen: Das „Gruppenverfahren“ (§§ 619 bis 633 ZPO) und das „Musterverfahren“ (§§ 634 bis 636 ZPO).2 Damit wurde der Entschließung des Nationalrats vom 13. 10. 2004 entsprochen, in der die Bundesministerin für Justiz ersucht worden war, „gesetzliche Maßnahmen zur ökonomischen und sachgerechten Bewältigung von Massenklagen zu prüfen“.3 Den Hintergrund dieser Entschließung wiederum bildeten das tragische Seilbahnunglück von Kaprun, das 155 Menschenleben forderte, und der sog „WEB-Skandal“, als dessen Folge Schadenersatzansprüche von mehr als 3.000 geschädigten Anlegern gerichtlich geltend gemacht wurden. Mit diesen Ereignissen war klar geworden, dass Österreich auch im Hinblick auf Großschadensereignisse keine „Insel der Seeligen“ (mehr) ist, sondern sich aus mannigfaltigen Gründen, die vor allem mit der viel zitierten Globalisierung zu tun haben,4 darauf einstellen muss, dass es immer häufiger zu Massenverfahren kommt, für deren (vor allem prozessökonomische) Bewältigung das vorhandene Instrumentarium der ZPO5 nicht ausreicht. Ist das Grundkonzept der österreichischen Zivilprozessordnung auch heute noch in Vielem vorbildlich, so stößt es doch naturgemäß dort an seine Grenzen, wo es um Problemstellungen geht, die dem 19. Jahrhundert unbekannt waren.6

Die österreichische Praxis hat zwar mit der sog „Sammelklage nach österreichischem Recht“7 bereits – durchaus auf dem Boden des geltenden (Prozess-)Rechts – eine neue Möglichkeit zur Bündelung einer Mehrzahl von Ansprüchen gegen denselben Beklagten kreiert und sich damit als erstaunlich innovativ erwiesen, doch setzt diese Lösung die Abtretung der Ansprüche der Geschädigten an einen der in § 29 KSchG genannten Verbände (zB Wirtschaftskammer Österreich, Bundesarbeitskammer, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Verein für Konsumenteninformation) voraus und ist deshalb nicht für alle Massenverfahren geeignet. Einerseits muss nämlich die Rechtsdurchsetzung auch für jenen möglich sein, der sich mit einer solchen Abtretungslösung nicht anfreunden kann, und andererseits gibt es keine Verpflichtung der genannten Verbände, die Organisation eines jeden erdenklichen Massenverfahrens zu übernehmen.8 Die genannte Initiative soll daher zu einer ganz neuen Lösung führen, die dem Phänomen der Geltendmachung einer großen Zahl von Ansprüchen mit neuen, der ZPO bisher unbekannten, verfahrensrechtlichen Institutionen gerecht werden will. Dabei ist es notwendig, von manchem bewährten und gesicherten Pfad der österreichischen Prozessrechtsdogmatik abzuweichen.

Gegen die Einführung einer Gruppenklage in Österreich sind nur in geringem Ausmaß Bedenken grundsätzlicher Art geäußert worden. In Wirtschaftskreisen findet sich allerdings weithin eine strikt ablehnende Haltung gegenüber dem neuen Instrumentarium, die damit begründet wird, dass mit Hilfe der Gruppenklage die Durchsetzung von Ansprüchen aus Massenschäden zu Lasten der beklagten Unternehmen allzu sehr erleichtert werde. Diese Einwände sind in Wahrheit aber nicht argumentierbar: Durch die vorgeschlagenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen werden keinesfalls neue Ansprüche, die es bisher nicht gegeben hätte, geschaffen, sondern es wird lediglich die Durchsetzung bestehender Ansprüche erleichtert bzw überhaupt erst ermöglicht. Damit erweist sich die Einführung eines Gruppenverfahrens aber als Maßnahme, um den auf Grund der EMRK verfassungsgesetzlich garantierten Justizgewährungsanspruch9 der durch Massenschadensereignisse Betroffenen abzusichern. Gegen die Verbesserung des Zugangs zum Recht dürfen in einem Rechtsstaat aber niemals Bedenken bestehen. Dazu kommt, dass es zu kurz gegriffen ist, ein Unternehmen im Gruppenverfahren immer nur auf der Beklagtenseite zu sehen. Naturgemäß kann es durch ein wettbewerbs- oder anderes rechtswidriges Verhalten eines Unternehmens auch zur Schädigung einer Vielzahl von anderen Unternehmen kommen. Es ist anzunehmen, dass vor allem Klein- und Mittelbetriebe ein vitales Interesse an der erleichterten Durchsetzung derartiger Schadenersatzansprüche haben können.10