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Autonome Und Dynamische Auslegung Der Emrk

Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesinin Otonom ve Dinamik Yorumu

Hannah SUCHAN

Die EMRK enthält viele zu interpretierende Begriffe. Zur Auslegung dieser Begriffe nutzt der EGMR eine autonome und dynamische Interpretation. Die EMRK steht im Kreis vieler verschiedener Rechtsordnungen. Wörter die in der EMRK und in den einzelnen Rechtsordnungen vorkommen, erlangen im Zuge der autonomen Auslegung, eine, von den einzelnen Rechtsordnungen, unabhängige Bedeutung. Die EMRK trat 1953 in Kraft. Seitdem haben sich die Gesellschaft und die Rechtsordnungen entwickelt. Diese Entwicklung berücksichtigt der EGMR bei der dynamischen Auslegung. Hierbei interpretiert er den Wortlaut unter heutigen Umständen. Nicht selten überschreitet der EGMR hierbei jedoch seine Kompetenz der Auslegung hin zur Rechtsbildung.

Autonome Auslegung, Dynamische Auslegung, Rechtsfortbildung, Kompetenzüberschreitung des EGMR, EMRK und nationale Rechtsordnungen

Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi birçok yoruma muhtaç kavram içermektedir. Bu kavramların yorumunu, Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi otonom ve dinamik yorumunu kullanarak ortaya koymaktadır. Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesindeki kavramlar farklı farklı hukuk sistemlerinden gelmektedir; ancak söz edilen hukuk sistemlerinden bağımsız anlamı dinamik yorum sayesinde ortaya çıkmaktadır. Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi 1953 yılında yürürlüğe girmiştir. Bu zamandan beri toplum ve hukuki düzenler de gelişme göstermektedir. Bu gelişmeyi Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi dinamik yorumunda dikkate almaktadır. Ancak Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi bu çerçevede yorum yaparken yetkisini aştığı görülmektedir.

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Autonome und dynamische Auslegung der EMRK durch den EGMR

Der EGMR hat im Laufe der letzten 60 Jahre besondere Auslegungsarten der EMRK entwickelt. In diesem Aufsatz wird sich auf die autonome und dynamische Auslegung der EMRK konzentriert. Die EMRK steht zu den unterschiedlichen Rechtsordnungen ihrer Mitgliedsstaaten in einem besonderen Verhältnis. Dies muss bei der Auslegung beachtet werden. Des Weiteren haben sich nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die einzelnen Rechtsordnungen und der Kreis der Mitgliedsstaaten verändert. Auch diese Entwicklung muss bei der Auslegung berücksichtigt werden.

Wie der EGMR diese Faktoren in der Auslegung der EMRK würdigt, wird im Folgenden dargestellt.

I. WVK als Grundlage

1969 wurde die Wiener Vertragsrecht Konvention verabschiedet. Sie legt in ihren Artikeln 31- 33 Auslegungsgrundsätze für völkerrechtliche Verträge fest und könnte daher auch als Grundlage für die Auslegung der EMRK dienen. Diese ist jedoch schon 1953 in Kraft getreten. Fraglich ist, ob die WVK dennoch anzuwenden ist. Der Art. 4 WVK schließt eine Rückwirkung aus. Die WVK sei hiernach also nicht auf die EMRK anzuwenden. Der EGMR stellte aber schon 1975, im Fall Golder vs. UK, bevor die WVK in Kraft getreten war, fest, dass er sich bei der Auslegung der Konvention von den Art. 31- 33 WVK leiten lasse.1 Die Art. 31-33 WVK brächten im Wesentlichen allgemeine völkerrechtliche Auslegungsgrundsätze zum Ausdruck, welche er ohnehin schon nutze. Sie sei daher, trotz Rückwirkungsverbot, auf die EMRK anzuwenden.