Arama yapmak için lütfen yukarıdaki kutulardan birine aramak istediğiniz terimi girin.

Garantiert Die Emrk Die Gender Equality?

AİHS Cinsiyet Değişikliğini Garanti Altına Alır mı?

Dana-Sophia VALENTINER

Der Vortrag befasst sich mit der Frage, ob die EMRK die Gender Equality garantiert, wobei zunächst der Begriff der Gender Equality umrissen und die grundlegenden Gleichheitskonzepte im Recht vorgestellt werden sollen, bevor einzelne Regelungen der EMRK im Hinblick auf eine Garantiefunktion für Geschlechtergerechtigkeit analysiert werden. Dabei werden Art. 14 EMRK sowie das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK hinsichtlich ihrer Anwendung und Reichweite vorgestellt.

Gender Equality, Garantiefunktion, Geschlechtergerechtigkeit, Art. 14 EMRK, Diskriminierungsverbot.

Buradaki sunum AIHS`nin cinsiyet değişikliğini garanti altına alıp almaması sorusu ile ilgilenmektedir. Bu bağlamda öncelikle cinsiyet değişikliği kavramı tartışılacak ve hukuktaki eşitliğinin temelleri ortaya konulacaktır. Daha sonra Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesindeki cinsiyet eşitliğini garanti eden özel hükümler analiz edilecektir. Bu bağlamda AİHS mad. 14 ve AIHS`nin Ek Protokol 12 çerçevesinde bu hükümlerin uygulanması ortaya konulacaktır.

Cinsiyet Eşitliği, Garanti Fonksiyonu, AİHS mad. 14, Ayrımcılık Yasağı.

I. Einführung

Zur Beantwortung der Frage ist maßgeblich, wie der Begriff der Gender Equality zu verstehen ist, inwiefern sich in der EMRK Anknüpfungspunkte für eine rechtliche Garantie finden und welche praktischen Konsequenzen sich aus einer solchen ergeben.

Der Begriff der Gender Equality wird auf der Homepage des Europarats folgendermaßen beschrieben: „Gleichstellung der Geschlechter bedeutet eine gleiche Präsenz, Berechtigung und Teilnahme beider Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens.“1 Diese Definition ist natürlich sehr weit: Betroffen sein können die Bereiche der Politik, der Arbeitswelt, des Familien- und des sozialen Lebens. Die Definition beinhaltet zum Einen die Vorstellung von Chancengleichheit („gleiche Berechtigung“), zum Anderen zielt sie auch auf tatsächliche Gleichstellung („gleiche Teilnahme und Präsenz“). Dabei bleibt das Konzept der Gender Equality durch den Fokus auf den Begriff der Gleichstellung, welcher seinerseits ausfüllungsbedürftig ist, wertungsoffen und dynamisch.

II. Geschlechtergerechtigkeit im Recht

Gender Equality – die Gleichstellung der Geschlechter – ist in rechtlicher Hinsicht als eine Forderung zu verstehen; als ein angestrebter Zustand, den es mit rechtlichen Mitteln herzustellen gilt. Dabei kennt das Recht unterschiedliche Mechanismen zur Steuerung gesellschaftlicher Verhältnisse wie Verbote, Gebote, Verfahren, Anreize und Programme.2 Diese folgen zwei grundlegenden Ansätzen zur Gewährleistung von Gleichstellung, welche sich unter dem Oberbegriff des Gleichheitsrechts zusammenfassen lassen.3 Zum Einen gibt es Normen, die im Sinne eines Gleichbehandlungsgebots bzw. allgemeinen Gleichheitssatzes (wie zB Art. 3 I GG) ausgestaltet sind. Zum Anderen gibt es antidiskriminierungsrechtliche Normen, die im Sinne eines Diskriminierungsverbots ausgestaltet sind.