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Adoption Durch Homosexuelle Partner Egmr (große Kammer), Urt. V. 22.1.2008 - 43546/02 (e. B. / Frankreich)

Homoseksüel Kişi Tarafından Evlat Edinme

Pelin AYDIN

Die französische Staatsangehörige E.B. lebt seit 1985 in Frankreich und ist von Beruf Lehrerin an einer Vorschule. Am 26. 02. 1998 beschließt sie bei dem Sozialamt des Departements Jura die Genehmigung für eine Adoption eines Kindes zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt teilt sie den Behörden auch ihre sexuelle Orientierung und ihre Beziehung zu Frau R. mit. Am 26.11.1998 wird der Beschwerdeführerin die endgültige Entscheidung durch den Präsidenten des Generalrates mitgeteilt. Darin erklärt er, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung einer Adoption nur das Interesse des Kindes in Augenschein genommen werde und sich insoweit jede Sicherheit zu verschaffen sei. Da dem Vorhaben der Beschwerdeführerin ein Vaterbild oder eine entsprechende Bezugsperson fehlt und somit die Gefahr besteht, dass die Entwicklung des Kindes beeinträchtigt wird, wird der Antrag abgelehnt. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Gründe der Regierung für die Ablehnung auf ihrer sexuellen Orientierung beruhen. Aufgrund dieser Tatsache können die Gründe für die Ablehnung, welche von Seiten der Regierung vorgebracht wurden, nicht als besonders überzeugend und so gewichtig gesehen werden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Des Weiteren besteht im französischen Zivilrecht keine Vorschrift, die die Notwendigkeit einer Bezugsperson des anderen Geschlechts vorsieht. Somit ist letztendlich festzustellen, dass die französischen Behörden und Gerichte bei der Ablehnung des Genehmigungsantrages eine Ungleichbehandlung mit Rückgriff auf die Überlegungen zur sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin vorgenommen haben. Die vorliegende umstrittene Entscheidung verletzt somit Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK. 

Homosexualität, Adoption, Kindesinteresse, Ungleichbehandlung, Lebensweise.

Şikayetçi bir Fransız vatandaşıdır. 1985 yılından beri Fransa‘da öğretmenlik yapmaktadır. 26 Şubat 1998 tarihinde refah ofisine bir çocuk evlat edinmek için başvuran şikayetçi, aynı zamanda cinsel yönelimini ve bir başka kadın ile ilişki yaşadığını da bildirmiştir. Şikayetçinin başvurusu üzerine 26 Kasım 1998 tarihinde karar bildirilmiştir. Başvuranın talebi, sadece çocuğun ilgisinin dikkate alınması gerektiği, çocuğun bir baba imajı eksik olduğu için uyumlu gelişmesinin zorlaşacağı ve başvuranın aile bağını yeterince sağlayamayacağı gerekçesiyle reddedilmiştir. Başvuran hükümetin itiraz nedeninin onun yaşam tarzı olduğunu ve sadece bir erkek eşi olmadığı nedeniyle dilekçesinin reddedildiğini düşünmektedir. Şikayetçinin cinsel yöneliminin temelinde eşitsiz muamele yalnız özellikle ağır nedenlerle haklidir. Burada böyle nedenler olmadığı için eşitsiz muamele haksızdır. Fransız yasaları evli olmayan kadın tarafından evlat edinilmesini sağlamaktadır. Böylece eşcinsel ve evli olmayan kadın tarafından evlat edinilmesinin kabul yolu açıktır. Hükümetin reddetme gerekçeleri özellikle ağır ve ikna edici olmadığı için reddetme haklı değildir.  Fransız medeni hukuku bir coçuğun çevresinde karşı cinsten birisinin gerekli olduğunu hiç bir kanunda belirtmemektedir.  Bu nedenle Fransız yetkililer ve mahkemeler başvurunun reddinde eşitsizlik yapmışlardır. Bu eşitsiz muamele kongre ile kabul edilemediği için burda tartışılan karar AIHSin 14. maddesini ve 8. maddesini ihlal etmektedir. 

Eşcinsellik, Evlat Edinme, Çocuğun İlgisi, Eşitsiz Muamele, Yaşam Tarzı.

A. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin E. B. ist französische Staatsangehörige und seit 1985 von Beruf Lehrerin an einer Vorschule in Lons-le-Saint. Seit 1990 lebt sie in einer festen Beziehung mit Frau R. Am 26.02.1998 beschließt die Beschwerdeführerin bei dem Sozialamt des Departements Jura die Genehmigung für die Adoption eines Kindes zu beantragen. Dabei teilte sie den Behörden ihre sexuelle Orientierung und ihre Beziehung zu Frau R. mit. In einer Stellungnahme des Sozialamtes bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin heißt es, dass sich die Beschwerdeführerin und Frau R. nicht als Paar sehen und Frau R. sich nicht in die Adoption eingebunden fühlt. Dies führe dazu, dass dem Kind ein Familienbild fehle, was einer „stabilen und blühenden Entwicklung“1 des Kindes im Wege stehen würde. Zwar sei die Beschwerdeführerin aufgeschlossen, erzieherisch befähigt und auch gefühlvoll, aber ihre Lebensweise stehe einer Adoption entgegen. Schließlich wird der Beschwerdeführerin am 26.11.1998 die endgültige Entscheidung durch den Präsidenten des Generalrates mitgeteilt. Darin erklärt er, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung einer Adoption nur das Interesse des Kindes in Augenschein genommen werde und sich insoweit jede Sicherheit zu verschaffen sei. Da dem Vorhaben der Beschwerdeführerin ein Vaterbild oder eine entsprechende Bezugsperson fehlt und somit die Gefahr besteht, dass die Entwicklung des Kindes beeinträchtigt wird, wird der Antrag abgelehnt. Daraufhin ruft die Beschwerdeführerin das VG Besançon an, welches die Entscheidung des Präsidenten aufhebt. Zur Begründung bringt das VG vor, die Beschwerdeführerin „biete für die Aufnahme eines Kindes familiär, pädagogisch und psychologisch ausreichende Garantien für die Aufnahme eines adoptierten Kindes“2. Nachdem das OVG Nancy auf Berufung des Departement Jura das Urteil des VG Besançon aufhob, wendet sich die Beschwerdeführerin am 2.12.2002 an den Gerichtshof und macht geltend, dass sie im Verfahren zur Genehmigung einer geplanten Adoption eines Kindes aufgrund ihrer sexuellen Orientierung unter Verstoß gegen Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK diskriminiert worden ist.

B. Problemdarstellung

Die Beschwerdeführerin E. B. möchte nicht das Recht auf die Adoption selbst geltend machen. Sie ist allerdings der Auffassung, dass in diesem Fall trotzdem die Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK anwendbar seien3 und sie in ihrem Fall bei der Genehmigung einer geplanten Adoption eines Kindes aufgrund ihrer sexuellen Orientierung unter Verstoß gegen Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK diskriminiert worden sei4.

Die französische Regierung hingegen ist der Meinung, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die Ablehnung des Antrags nicht auf die sexuelle Orientierung, sondern auf Gründe des Kindeswohls gestützt wurde.