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Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und das Recht auf Eheschließung 
(Art. 12 EMRK)

Özel Hayatın ve Aile Hayatının Korunması ve Evlenme Hakkı

Gerrit HÖMME

Die Rechte aus Art. 8 EMRK - Achtung des Privat- und Familienlebens - und Art. 12 EMRK – das Recht auf Eheschließung - umfassen nahezu alle privat- und familienrechtlichen Fragen. Unter den Schutz des Privatlebens fallen z. B. das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper, die freie Gestaltung der Lebensführung und der Schutz der Privatsphäre. In dem Beitrag werden die einzelnen Schutzgüter überblicksartig näher dargestellt.

Des Weiteren wird der Familienbegriff von Art. 8 EMRK untersucht und herausgestellt, dass eine Familie im konventionsrechtlichen Sinne eine formalisierte Verbindung von Mann und Frau nicht voraussetzt. Vielmehr wird eine große Formenvielfalt menschlichen Zusammenlebens geschützt und nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR auch das Familienleben gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Nach wie vor gewährleisten weder Art. 8 EMRK noch Art. 12 EMRK ein Recht auf Adoption. Abgeschlossen wird die Darstellung zu Art. 8 EMRK mit einem Blick auf die möglichen Eingriffe in das Familienleben.

Die Ausführungen zu Art. 12 EMRK beschränken sich zunächst auf den geschützten Personenkreis des Konventionsrechts. Grundsätzlich steht jedermann das Recht auf Eheschließung, begrenzt durch die innerstaatlichen Gesetze, zu. Die Ansicht, dass eine Ehe unter allen Umständen auf eine Beziehung zwischen zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts beschränkt ist, hat der EGMR aufgegeben. Bisher noch nicht wieder geäußert hat er sich zu der Frage, ob Art. 12 EMRK auch ein Recht auf Ehescheidung gewährt. Nachdem nun auch Malta per Volksentscheid als letzter EU-Staat dafür votiert hat, ein Scheidungsrecht zu verabschieden, ist zu erwarten, dass der EGMR seine Rechtsprechung anpassen wird.

Insgesamt zeigt der Beitrag, dass der EGMR die inhaltliche Ausgestaltung und Konkretisierung der Konventionsrechte weiter forciert. Erfreulich ist dabei, dass er sich neuen gesellschaftlichen Entwicklungen in den Konventionsstaaten nicht verschließt und in seiner privat- und familienrechtlichen Rechtsprechung fortwährend eine gewisse Dynamik erkennen lässt. Zum besseren Verständnis der Rechtsprechungsentwicklung des EGMR wird der Beitrag durch mehrere aktuelle Entscheidungen (//////

Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK, Das Recht auf Eheschließung, Art. 12 EMRK.

Özel hayatın ve ailenin korunmasında devletin müdahalede bulunmama ve koruma yükümlülüğü bulunmaktadır. Özel hayatın korunmasında, kişinin kendi vücudu, hayatına yön verme ve özel alanı hakkında karar vermesi söz konusudur. Hayata yön vermeye cinsiyet değişikliğine gitmek de dahildir. Hayata yön vermeye ilişkin Obst kararında Almanya, kilisede iş sözleşmesi ile çalışan bir kişinin evlilik dışı ilişkisinden ötürü sözleşmesinin feshedilmesi nedeniyle AİHM tarafından mahkûm edilmiştir. Kişinin özel alanının korunmasında ise kişisel verilerin korunması ön plandadır. Avrupa İnsan Hakları Hukuku’nda aile kavramına, medenî hukuk kurallarına göre kurulmuş ailenin yanında, “potansiyel aile” de dahildir. Bu durum, Almanya’nın mahkûm edildiği Anayo kararında benimsenmiştir. Eş cinselliğin giderek kabul edilmesine paralel olarak eş cinseller aile ilişkisi içinde de değerlendirilmektedir. Çocuğun ana ve babasından ayrılması aile hayatına ciddi bir müdahaledir. Bu müdahale, ancak çocuğun menfaati varsa ve geçici süre için gündeme gelebilir. Evlenme hakkının boşanma hakkını da kapsamına alıp almadığı tartışılmaktadır. Zira, boşanma sayesinde kişi yeniden evlenebilecektir.

Aile Yaşamına ve Özel Hayata Saygı, AİHS m.8, Evlenme Hakkı, AİHS m.12.

A. Einleitung

Die Rechte aus Art. 8 EMRK - Achtung des Privat- und Familienlebens - und Art. 12 EMRK – das Recht auf Eheschließung - umfassen nahezu alle privat- und familienrechtlichen Fragen. Ich möchte daher gar nicht erst versuchen, alle verschiedenen Aspekte in diesem Beitrag anzusprechen. Eine erste thematische Eingrenzung ist bereits durch die Wahl des Themas erfolgt. Denn Art. 8 EMRK schützt neben dem Privat- und Familienleben auch die Wohnung und die Korrespondenz. Darüber hinaus soll der Schutz der Privatsphäre, der als Unterkategorie dem Bereich des Privatlebens zuzuordnen ist, etwas zurückstehen. Dies erscheint mir vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass ich mich bei der letztjährigen Summer School ausschließlich mit dem Privatsphärenschutz von Art. 8 EMRK - als Ausprägung des Rechts am eigenen Bild - beschäftigt habe.7 Nachdem das Privat- und Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK näher beleuchtet wurde, wird der Vortrag mit einem Blick auf das Recht auf Eheschließung gem. Art. 12 EMRK abschließen.

B. Das Recht auf Achtung des Privat- und 
Familienlebens (Art. 8 EMRK)

Träger dieses Grundrechts sind alle natürlichen Personen unabhängig von ihrem Alter.8 Im Vergleich zu den übrigen Konventionsrechten fällt auf, dass diese Vorschrift weder ein ausdrückliches Verbot enthält (Art. 2 bis 4 EMRK) noch ausdrücklich bestimmte Freiheiten gewährleistet (Art. 5 EMRK oder Art. 9 bis 11 EMRK).9 Vielmehr heißt es in Art. 8 EMRK, dass jeder Person das Recht auf Achtung (right to respect) seines Privat- und Familienlebens zusteht.10

Diese zugegebenermaßen etwas eigentümliche Formulierung ändert letztlich aber nichts daran, das Art. 8 EMRK wie die meisten anderen Konventionsrechte zunächst als Abwehrrecht ausgestaltet ist und der Staat nicht in das Privat- und Familienleben eingreifen darf, sofern nicht die Ausnahmen des Absatz 2 vorliegen. Der EGMR hat in seinen Urteilen wiederholt klargestellt, dass neben negative auch positive Verpflichtungen des Staates treten können, „die sich aus dem Gebot zu wirksamer Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben.“11 Dazu gehört sowohl die Einrichtung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, als auch Maßnahmen zum Schutz des Privatlebens im Verhältnis zwischen Privatpersonen untereinander.12 Eine derartige (positive) Handlungspflicht des Staates besteht z.B. in Fällen, in denen eine ungerechtfertigte Bildberichterstattung gerügt wird. Der EGMR steht in diesen Verfahren vor der zum Teil schwierigenden Abwägungsfrage, ob dem Privatleben aus Art. 8 EMRK oder der Presse- und Meinungsfreiheit gem. Art. 10 EMRK der Vorrang gebührt.13