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Çocuk ve Hukuk - İkinci Oturum: Ceza Muhakemesi Hukuku ve Çocuk: Einführung in Die Grundprinzipien Des Deutschen Jugendstrafrechts

Spätestens seit den von Franz v. Liszt in der zweiten Hälfte des 19then Jahrhunderts formulierten reformatorischen Strafrechtsansätzen wird das Jugendstrafrecht in Deutschland im Wesentlichen verstanden als Entwicklungsmodell für das Erwachsenenstrafrecht. Die meisten Besonderheiten des Jugendstrafrechts haben - oft in abgeschwächter Form - ihren Weg in das Erwachsenenstrafrecht gefunden. So insbesondere der sozialpädagogische Ansatz, der in der Strafe nicht nur Vergeltung, sondern vor allem auch Instrument zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft sieht. Auch das Sanktionssystem des Erwachsenenstrafrechts verdankt viele seiner Milderungen den Probephasen im Jugendstrafrecht.

Gleichwohl unterscheidet sich das aktuelle Jugendstrafrecht noch in wesentlichen Bereichen vom Erwachsenenstrafrecht. Dies gilt insbesondere für das Konzept, dass die gesetzlich vorgesehene Reaktion auf die Straftat eines Nicht-Erwachsenen in erster Linie erzieherischen Charakter hat und erst als ultima ratio echte Strafen verhängt werden können. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Nicht-Erwachsene Straftaten vorwiegend aus Gründen erzieherischer Defizite begehen und daher die volle Verantwortung für die Tat in der Regel nicht gegeben ist. Daher muss nach § 3 JGG der Jugendtrichter zunächst einmal prüfen, ob ein dem biologischen Alter nach straffähiger Jugendlicher (ab 14 Jahren) auch seiner individuellen Entwicklung nach schon straffähig im Sinne des Jugendrechts ist. Wird diese Frage verneint, können bei Personen zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr anstelle des Strafrechts die Regeln des Jugendwohlfahrtsrechts angewendet werden. Müssen Strafen verhängt werden, so hat die Strafzumessung in Abweichung vom Erwachsenenrecht grundsätzlich innerhalb der Höchstgrenze von 5 Jahren Freiheitsentzug zu bleiben; unter ganz besonderen Umstande kann dieser Rahmen bis auf 10 Jahre erhöht werden.

Das JGG sieht auch im Rahmen der sogenannten Diversionsstrategien verschiedene Möglichkeiten der Prozessvermeidung vor. Die Grundannahme ist die, dass Jugendkriminalität in der überwiegenden Zahl der Fälle ein normales Entwicklungsproblem ist und von alleine wieder aufhört, Jugendkriminalität als "passageres Phänomen". Deshalb, so die Schlussfolgerung, sei in solchen Fällen eine Ahndung durch ein Strafverfahren nicht erforderlich, ja sogar potentiell schädlich, weil dadurch im Sinne der Etikettierungstheorien und des symbolischen Interaktionismus' der Jugendliche sich als Straftäter gebrandmarkt fühlen könnte, mit all den negativen Folgen für sein Selbstverständnis und seine weiteres Verhalten. Deshalb sieht das JGG ein breites Maß an Opportunitätserwägungen vor, die es der Staatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Gericht ermöglichen, von der Durchführung eines formellen Verfahrens abzusehen. Allerdings gibt es im Rahmen dieser Diversion verschiedene Möglichkeiten die Verfahrenseinstellung von erzieherischen Maßnahmen und kleineren Sanktionen abhängig zu machen, die dem jungen Straftäter vor Augen führen sollen, dass sein Verhalten nicht folgenlos bleibt.