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AİHM Karar Değerlendirmesi

Başak ELMACI

Die Person hat beim EGMR Klage auf Diskriminierung und Misshandlung erhoben. Obwohl es im Vorgang des inneren Rechtes die Entscheidungen besteht, die die Behauptungen der Person unterstützen, wurde die falsche beschlüsse bei der Revisionsinstanz berichtigt, waehrend die Person beim EGMR Klage erhoben hat.

Art 3, 6I EMRK

A. Konfliktthema

Die Universität hat Herr Coşkun den Dozententitel sehr spat gegeben. Herr Coşkun erlied Schaden. Diese Situation ist Konfliktthema.

B. Vorgang im inneren Recht

Die Akademische Arbeit von Coşkun hatte viele Deutsche Wörter. Deshalb sagte er dem Interuniversitaren Rat, dass die Jury deutsch wissen sollte. Aber diese Anforderung wurde abgelehnt. Daraufhin erhieb die person bei der 8 Kammer des obersten verwaltungsgerichts Klage auf. Abschaffung dieser Prozedur. Aber auch diese klage wurde abgelehnt. Danach stellte die Person Antrag bei der Generalversammlung des obersten Verwaltungsgerichts. Und die Generalversammlung des obersten Verwaltungsgerichts annulierte die entscheidung von der 8 Kammer des obersten Verwaltungsgericht. Am 2 Juli 1999 der Universitären Rat ernennte ein professor, den Deutsch ist und zwei Professor, die englisch wissen. Am 6 Juni 1999 entschied die Jury sich, dass der Mann nicht Dozenten ist. Nur der Deutsche Geschworene hat positive Stimme vergeben. Daraufhin erhieb die person Anfectungsklage gegen die Entschiedung vom 6 Juli und 2 Juni. Der 8 Kammer des obersten Verwaltungsgerichts fechtete diese Entscheidung an. In 17 November 2003 gab die Jury den dozententitel Herr Coşkun.

C. Behauptung

Die Universität gabi hm den Dozententitel sehr spat. Deshalb war diese Situation sehr beleidigende Bewerbung im Rahmen des Artikels 3 des Europasche Menschenrechtskonvention. Die Zeit des Prozess war sehr lang. Diese Situation ist abartig im Rahmen des Artikels 6/1 des EMRK. Der Mann möchte 20.000 € immaterielle Entschadigung, 27.550 € materielle Entschadigung und für die Ausgabe von dem Prozess 5.320 €.