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Die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit im Rahmen der Entscheidungen des EGMR

Derya ALTINOK

Freiheit der Meinungsäußerung, Erklärung und Verbereitung rassistischer Meinungen, Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches.

In Artikel 10 sind die Meinungs und Kommunikationfreiheit normiert. Alle haben das Recht ihre Auffassungen zu äussern.Dieses Recht enthält die Freiheit Informationen oder Meinungen zu erhalten oder zu verbreiten. In diesens Recht darf der Staat nicht eingreifen. Dieses Recht gilt über die Grenzen eines Landes hinaus.

Zu Artikel 10 gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR sieht die Meinungsfreiheit als Grundvoraussetzung für die Entwicklung aller Menschen und Fortschritts der Gesellschaft. Eine Einschränkung dieses Rechtes ist durch Gesetz möglich.Beschränkungen, die nicht die Voraussetzungen des Artikel 10 Abs. 2 erfüllen, stellen eine verletzung von Artikel 10 dar.

Die Freiheit Meinungen zu Äussern ist kein Recht, dass sich je nach Person ändert, aber für einige Berufsgruppen gibt es besondere Grenzen der Meinungsfreiheit. Bestimmt Berufe erfordern eine besondere Verantwortung und besondere geschützte Bereiche.