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Die Bindung der Medien an die Unschuldsvermutung

Zeynel KARA

Unschuldsvermutung, Rechtsstaatsprinzip, Art. 6 II EMRK

Mein Thema befasst sich mit der medialen Öffentlichkeit, die zur Einhaltung der Unschuldsvermutung angehalten ist, wenn es um die Berichterstattung über ein laufendes Verfahren geht. Wenn der Beschuldigte in einem Strafverfahren, in den Medien unter Namensnennung und unsachlichen Darstellungen erwähnt wird, die dazu noch eine enorme emotionale Wirkung entfalten können, muss die Bindung der Medien an die Unschuldsvermutung diskutiert werden.

Die Unschuldsvermutung wird in der Bundesrepublik trotz der Konvention unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet und gilt laut BVerfG als Bundesrecht. Aus diesem Grund ist die Konvention vielmehr als ein Mindeststandart zu verstehen, dem durch die StPO bereits weitreichend genügt wird. Das heißt die Rechte des Beschuldigten werden durch die StPO weitreichender eingehalten als es durch die EMRK verlangt wird. Da die Unschuldsvermutung aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, bindet sie staatliche Organe. Die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden sind aus diesem Grund unstreitig daran gebunden. Fraglich und problematisch ist an dieser Stelle daher die Frage, wie die Medien in diesem Zusammenhang die Unschuldsvermutung berücksichtigen müssen. Vorab ist klarzustellen, dass die Interessen und Funktionen der Medien zu den Grundpfeilern der Demokratie zählen und deren Aufgabe es insbesondere ist, über Prozesse zu berichten. Unter Berücksichtigung dieser Merkmale und der Beachtung der Unschuldsvermutung wird unter anderem die Ansicht vertreten, die Unschuldsvermutung sei seitens der Medien lediglich als Maßstab zu berücksichtigen. Eine andere Ansicht hingegen geht davon aus, dass eine Berichterstattung lediglich zugunsten des Beschuldigten einzuhalten sei. Beide Ansichten haben es somit gemeinsam, dass eine unmittelbare Bindung der Medien an die Unschuldsvermutung nicht vorliegen müsse.

Bevor man zur Klärung der Frage kommt, ob die Medien die Unschuldsvermutung unmittelbar einhalten müssen, ist vor allem ein Aspekt in den Fokus zu schieben. Damit es den Medien möglich ist, Informationen an die Öffentlichkeit heranzutragen, müssen sie zunächst an die Information gelangen. Diese Informationen erlangen die Berichterstatter oftmals durch staatliche Stellen, sofern sie nicht eigene Ermittlungen angestellt haben. Und an diesem Punkt drängt sich die Frage auf, ob und wie es möglich ist, dass die Medien trotz dieser Praxis nicht unmittelbar an die Unschuldsvermutung gebunden sind. Die staatlichen Stellen haben die Unschuldsvermutung unstreitig einzuhalten. Dies könnten sie aber dadurch umgehen, indem sie an die Medien Informationen weiterleiten und diese dann durch diese Akteure veröffentlicht werden. Schließlich können die Behörden auch keinen Einfluss darauf nehmen, wie die Medien die erlangten Informationen an die Öffentlichkeit herantragen. Eine unmittelbare Bindung der Medien an die Unschuldsvermutung würde dieses Problem lösen. Ansonsten käme man zu dem Ergebnis, dass die Unschuldsvermutung lediglich vor staatlichen Stellen schützt, allerdings gegen Eingriffe durch große Medienkonzerne, denen der einzelne Bürger in der Regel unterlegen ist, kein Schutz besteht. Faktisch hat dies zur Folge, dass die Unschuldsvermutung nahezu ausgehöhlt wird.