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Der Systematık Der Rechtsfertıgungsgründe Im Türkıschen Strafrecht Und Notwehr Als Rechtsfertıgunsgrung (art. 25 Abs. 1 Tstgb)

İlker TEPE

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Vor der großen Reform des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2005 (also während des Geltungszeitraums des Gesetzes Nr. 765) hielt man im Rahmen der Untersuchungen zur Rechtswidrigkeit geschriebene und ungeschriebene Rechtfertigungsgründe auseinander. Als explizit genannte Rechtfertigungstatbestände waren die Ausführung einer gesetzlichen Vorschrift, die Anordnung eines Vorgesetzten sowie Notwehr und Notstand im tStGB zu finden, während als ungeschriebene Rechtfertigungsgründe die Ausführung eines (persönlichen) Rechts sowie die Einwilligung des Verletzten anerkannt waren. Mit der Reform durch das Gesetz Nummer 5237 schien die Existenzberechtigung der eingangs genannten Schubladen ist weggefallen, da jene ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe nunmehr in Gesetzesform gegossen wurden. Doch bereits die geschilderte Entwicklung dürfte unseres Erachtens Beleg dafür sein, dass die Positivierung der Rechtfertigungsgründe nicht den automatischen Rückschluss zulässt, dass von nun an keine ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe mehr existierten. Auch wenn heute noch kein Bedürfnis für einen (geschriebenen) Rechtfertigungsgrund besteht, kann dieses im Laufe der Zeit entstehen.

Wenn man auf die Regelungsmethode der Rechtsfertigungsgründe im tStGB systematisch fokussiert, erscheint die Verortung der Rechtfertigungsgründe – nämlich unter der Überschrift “Gründe, welche die strafrechtliche Verantwortung aufheben oder mildern” – nach unserer Meinung missglückt. Wir sind der Auffasung, dass man sich damit in einen dogmatischen Dilemma verwickelt hat. Zunächst führen Rechtfertigungsgründe nicht zu einem Ausschluss der persönlichen Vorwerfbarkeit, sondern heben die Rechtswidrigkeit der Tat auf; zum anderen können Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe ohnehin keiner einheitlichen Betrachtung unterliegen. Schließlich haben sie zwei unterschiedliche Bezugspunkte. Insofern erscheint die gemeinsame Verortung der Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe verfehlt.

Rechtfertigungsgründe führen dazu, dass die Tat schon gar nicht als “rechtswidrig” bezeichnet werden kann. Gründe, welche die strafrechtliche Verantwortung aufheben, heben die Schuld auf und stehen nicht lediglich der “Strafbarkeit” des Verhaltens im Wege. Es erscheint ohnehin verkehrt, von einer Verantwortung i.S.e. “Strafbarkeits- oder Verfolgbarkeitsverantwortung” zu sprechen. Vielmehr ist damit die Schuldfähigkeit i.e.S. gemeint, die wiederum nichts mit der Rechtswidrigkeit der Tat zu tun hat. Vielmehr mag diese Wendung an den prozessrechtlichen Begriff der “Nichtverfolgbarkeit” erinnern. Aber auch diesbezüglich wurde deutlich, dass der Vergleich schon im Hinblick auf die elementaren Unterschiede im Hinblick auf die Rechtsfolgen hinkt. Denn bei einem Absehen von Strafe bzw. einer Einstellung aus prozessualen Gründen, wird der Eindruck erweckt, die Tat sei rechtswidrig und schuldhaft begangen, obwohl ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der das Unrecht der Tat ausschließt.