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Dıe Grundlagen der Konkurrenzen Im
deutschen Strafrecht

Berthold H. HAUSTEIN

KONKURRENZEN

I. EINLEITUNG

Das deutsche Strafrecht unterscheidet auf der Ebene der Konkurrenzen zunächst in Tateinheit und Tatmehrheit. Während die Tatmehrheit in § 53 StGB geregelt ist, ergeben sich die Voraussetzungen tateinheitlicher Bestrafung aus § 52 StGB. Von Tateinheit wird dann gesprochen, wenn mehre Tatbestände des StGB oder dasselbe Delikt mehrfach durch eine Handlung erfüllt werden. Tatmehrheit liegt dagegen vor, wenn mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrfach durch mehrere Handlungen erfüllt wurden.

Die Abgrenzung ist im Einzelnen komplex. So kommt zur Begründung der Tateinheit neben einer natürlichen Handlung auch eine natürliche Handlungseinheit oder die Verklammerungswirkung gewisser Delikte hinzu. Als klassisches Beispiel einer Tateinheit mag der Schlag mit einer Faust gelten, der gleichzeitig Körperverletzung (§ 223 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) an der Brille des Angegriffenen ist. Tatmehrheit liegt etwa vor, wenn ein Täter am Montag einen anderen schlägt, am darauffolgenden Tag jemanden erschießt und einige Tage später kurz vor der Festnahme den zuvor Geschlagenen beleidigt.

II. KONKURRENZEN BEI TATEINHEIT

Wurde festgestellt, dass eine tateinheitliche Begehung vorliegt, so gilt es zunächst zu fragen, ob sogenannte Gesetzeskonkurrenzen vorliegen, die einzelne Tatbestände vom Urteilsspruch ausschließen. Die Fallgestaltungen sind vielfältig und haben eine umfangreiche Kasuistik hervorgebracht. Es existieren die Spezialität, die in der Regel bei Qualifikationen vorliegt, die Subsidiarität, die gegeben ist, wenn ein Delikt im Begehen eines anderen typischerweise mitververwirklicht wird und die Konsumtion, die vorliegt, wenn ein Tatbestand den Unrechtsgehalt eines anderen vollständig umfasst.