Arama yapmak için lütfen yukarıdaki kutulardan birine aramak istediğiniz terimi girin.

Die Grundlagen Der Unterlassungsstrafbarkeıt Im Deutschen Strafrecht

Berthold H. HAUSTEIN

Die Unterlassungsstrafbarkeit

I. EINLEITUNG

Ausgangspunkt der deutschen Strafrechtsdogmatik ist das vorsätzliche, durch eine Handlung begangene und vollendete Erfolgsdelikt. Neben diesen Grundfall treten Kombinationen und Spielarten: Statt einer vorsätzlichen Begehungsweise kommt Fahrlässigkeit in Betracht, statt einer Vollendung nur ein Versuch usw. Das Äquivalent zu einer aktiven Handlung, die den Grund für das in einen strafrechtlich relevanten Erfolg mündende Geschehen setzt, ist ein Unterlassen, das einen bereits in Gang gesetzten Prozess nicht aufhält und so zu einem strafrechtlich relevanten Ergebnis führt.

Bereits aus der unterschiedlichen Qualität von Handeln und Unterlassen wird deutlich, dass Unterlassungs- und Begehungsstrafbarkeit unterschiedliche Voraussetzungen haben müssen. Bevor diese im Einzelnen dargestellt werden können, ist auf einen weiteren Unterschied hinzuweisen. Das deutsche Strafrecht kennt ››echte‹‹ und ››unechte‹‹ Unterlassungsdelikte. Hinter dem ››echten‹‹ Unterlassungsdelikt steht die gesetzgeberische Wertung, eine vorgefundene, bereits in Gang gesetzte Situation auch als Unbeteiligter ändern zu müssen. Als Paradebeispiel kann § 323c StGB dienen, die unterlassene Hilfeleistung. Die Norm verpflichtet jeden, bei einem Unglücksfall zumutbare Hilfe zu leisten. Vereinzelt ist dies auf den ››christlichen‹‹ Hintergrund des deutschen Strafrechts zurückgeführt wurden, in § 323c StGB wäre der Anspruch der ››christlichen Nächstenliebe‹‹ Norm geworden (z. B. LG Mannheim NJW 1990, 2212). Von diesem fragwürdigen Auslegungsansatz abgesehen ist jedenfalls eindeutig, dass hier der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt eines Unterlassens positiv und für einen konkreten Tatbestand festgestellt hat. Für das ››unechten‹‹ Unterlassungsdelikt dagegen ist in § 13 StGB abstrakt-generell festgelegt, dass grundsätzlich jeder als Begehungsdelikt ausgestalteter Tatbestand auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann. § 13 StGB legt dafür zwei zusätzliche ››Tatbestandsmerkmale‹‹ fest: Die Garantenstellung des Unterlassenen und die Entsprechung von Tun und Unterlassen.

II. AUFBAU UND VORAUSSETZUNGEN

Hier wird nur auf den Aufbau des ››unechten‹‹ Unterlassungsdeliktes eingegangen und im Folgenden zu einzelnen Merkmalen näher ausgeführt. Diese sind dabei alles andere als unumstritten. Die Details der jeweiligen Streitstände werden aber nicht näher dargestellt.