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Die Gefahrtragung Beim Kaufvertrag Nach Deutchem Recht

Alman Hukukunda Satış Sözleşmesinde Hasarın Geçişi

Özkan ÖZYAKIŞIR

Die Gefahrtragung beim Kaufvertrag wurde bereits im römischen Recht und wird auch heute noch diskutiert. Das Gefahrtragungsprinzip im römischen Recht wurde in einer abgekürzten Form als “periculum est emptoris” d.h. “die Gefahr gehört dem Käufer”, erklärt. Nach diesem Prinzip geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald die Parteien den Kaufvertrag abgeschlossen haben. Im deutschen Recht wird dieses aus dem römischen Recht stammende Prinzip nicht übernommen. Nach deutschem Recht geht die Gefahr erst dann auf den Käufer über, wenn die Übergabe der verkauften Sache erfolgt ist, da der Käufer erst mit der Übergabe der verkauften Sache die Macht über diese hat. Die Kernfrage meiner Arbeit besteht darin, ob der Verkäufer, der mit seinem Vertragspartner einen Kaufvertrag über eine Sache geschlossen hat, wenn diese Sache ohne Verschulden einer der beiden Parteien vor der Erfüllung untergeht oder verschlechtert wird, den Kaufpreis, obwohl er von seiner Leistungspflicht befreit ist, vom Käufer verlangen kann. In der Arbeit wird diese Kernfrage nach deutschem Recht beantwortet.

Die Gefahrtragung beim Kaufvertrag, die Gefahr, die Übergabe, der Verkäufer, der Käufer.

Satış sözleşmesinde hasarın geçişi, Roma hukukundan bu yana günümüzde de tartışılmaktadır. Roma Hukukunda kısaca, “periculum est emptoris” olarak ifade edilen hasarın geçişi prensibi, “hasar alıcıya aittir” şeklinde anlaşılmaktadır. Bu prensibe göre, hasar, taraflar arasında satış sözleşmesi kurulduğu andan itibaren alıcıdan satıcıya geçer. Alman hukukunda, Roma hukuku kaynaklı bu prensip kabul edilmemiştir. Alman hukukuna göre hasar, satılanın alıcıya tesliminden itibaren alıcıya geçmektedir. Zira alıcı, ilk olarak satılanın teslimiyle satılan üzerinde hakimiyet kazanmaktadır. Çalışmamızdaki temel soru, satış sözleşmesi kurulduktan sonra fakat sözleşmenin ifası daha gerçekleşmeden önce taraflardan herhangi birinin kusuru olmadan satılanın yok olması veya zarar görmesi sonucunda satıcının, ifa yükümlülüğünden kurtulmuş olmasına rağmen alıcıdan satış bedelini talep edebilip edemeyeceğine ilişkindir. Çalışmamızda bu soru, Alman hukukuna göre cevaplandırılmıştır.

Satış Sözleşmesinde Hasarın Geçişi, Hasar/Riziko, Teslim, Satıcı, Alıcı.

Einleitung

In der Arbeit, wird das Problem der “Die Gefahrtragung beim Kaufvertrag nach deutchem Recht” gesprochen. Dieses wurde bereits im römischen Recht und wird auch heute noch diskutiert. Vor allem wegen der internationalen Wirtschaftsentwicklung spielt die Gefahrtragung eine große Rolle.

Eine der wichtigsten Besonderheiten des römischen Rechts beim Abschluss eines Kaufvertrags ist, dass die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, sobald die Parteien den Kaufvertrag abgeschlossen haben.1 Diese Besonderheit wird vom “Corpus Iuris Civilis” erklärt. Das Gefahrtragungsprinzip im römischen Recht wurde in einer abgekürzten Form als “periculum est emptoris” d.h. “die Gefahr gehört dem Käufer”, erklärt.2

Deutschland hat dieses aus dem römischen Recht stammende Prinzip nicht übernommen. Nach deutschem Recht geht die Gefahr erst dann auf den Käufer über, wenn die Übergabe der verkauften Sache erfolgt ist, da der Käufer erst mit der Übergabe der verkauften Sache die Macht über diese hat.

Die Arbeit besteht aus zwei Teilen, mit Ausnahme der Einleitung und der Schlussbetrachtung.

Im ersten Teil wird die Gefahrtragung nach allgemeinem deutschen Recht erklärt. Auf einer Seite wird die Leitungsgefahr nach § 275 BGB geregelt. Die Unmöglichkeit nach diesem Paragraph erfasst die Störung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, d.h eine Erbringung der Leistung ist nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei unterschiedliche “Arten” der Unmöglichkeit, die jeweils an verschiedene Voraussetzungen geknüpft sind. Man spricht hier von der Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht nach § 275 BGB. Auf anderer Seite wird die Gegenleistungsgefahr nach § 326 BGB geregelt, d.h wird der Schuldner von seiner primären Leistungspflicht frei, hat dies bei gegenseitigen Verträgen nach § 326 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die Befreiung des Gläubigers von der Gegenleistungspflicht zur Folge. Mit anderen Worten: Ohne Leistung keine Gegenleistung, ohne Ware kein Kaufpreis, ohne Arbeit kein Lohn. Von diesem Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen. Diese erschließen sich über § 326 Abs. 2 BGB.

Im zweiten Teil werden die Sonderregelungen der Gefahrtragung im Kaufrecht geregelt. Es handelt sich hier um Abweichungen die im ersten Teil unserer Arbeit erwähnten Grundsätzen. Diese Ausnahmen werden in den Paragraphen 446 und 447 BGB geregelt. Die Haftung des Käufers verschärft sich gemäß § 446 BGB mit der Übergabe der verkauften Sachen dahingehend, dass er nun auch für den zufälligen Untergang der Kaufsache haftet. Nach § 447 BGB Abs. 1 hat der Gläubiger einer Schickschuld bereits ab der Übergabe der Sache durch den Schuldner an die Transportperson den zufälligen Untergang dieser Sache zu vertreten.

Abschließend in der Arbeit wird eine Schlussbetrachtung gestellt.

I. Die Gefahrtragun nach allgemeinem deutschen Recht

Im Normalfall trägt der Eigentümer der Sache die Gefahr, wenn die Sache beschädigt wird oder untergeht.3 Fraglich ist, wer die Gefahr trägt, wenn über die untergegangene oder beschädigte Sache ein Schuldverhältnis geschlossen wurde und der Untergang bzw. die Beschädigung vor der Erfüllung eingetreten ist.

All diese Fragen werden unter dem Punkt Leistungsgefahr und Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) erläutert und beantwortet.4

Bei der Leistungsgefahr geht es um die Frage, wer das Risiko trägt, wenn es dem Schuldner unmöglich wird, seine Sachleistung zu erbringen.5 Die Leistungsgefahr findet nicht nur bei gegenseitigen Schuldverhältnissen Erwähnung, sondern auch bei allen anderen.6 Daher kommt es nicht darauf an, ob die Leistungsgefahr sich aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage ergibt.7

In § 275 Abs. 1-3 BGB werden die Voraussetzungen dargestellt, unter denen der Schuldner von seiner Verpflichtung befreit wird. Der Schuldner kann seine Verpflichtung nicht mehr erfüllen, wenn es ihm unmöglich geworden ist, die Leistung zu erbringen.8 Somit trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, weil er in dieser Situation keine Leistung erhält.

Nach § 275 Abs. 1 BGB hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Leistung mehr, wenn es dem Schuldner oder jedermann unmöglich ist, die Leistung zu erbringen. Der Schuldner wird von seiner Verpflichtung befreit.9 Dies geschieht ipso iure.10 Man spricht dann von Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB, wenn es dem Schuldner aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, seine Erfüllungspflicht zu erbringen.11

Im Gegensatz dazu kann der Schuldner nach § 275 Abs. 2-3 BGB die Leistung zwar erbringen, es ist ihm nicht unmöglich, aber die Leistungserbringung ist dem Schuldner nicht zumutbar. Der Anspruch des Gläubigers wird hiernach nicht ipso iure -automatisch- ausgeschlossen, sondern die Leistung wird für den Schuldner erst dann unmöglich, wenn er sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2-3 BGB geltend gemacht hat.12 § 275 Abs. 2-3 BGB sind Einreden des Schuldners.13

Nach § 275 Abs. 2 BGB ist die Leistungserbringung aus faktischen oder praktischen Gründen für den Schuldner unmöglich. Auch wenn die Leistung theoretisch möglich ist, kann sie von einem vernünftigen Gläubiger nicht ernsthaft verlangt werden.14 Zum Verständnis kann folgendes Beispiel genannt werden:15 Zwei Parteien schließen einen Kaufvertrag über einen Ring und dieser fällt nach Kaufvertragsschluss in einen See. Zwar ist es dem Schuldner noch möglich die Leistung zu erbringen, allerdings nur unter enormen Aufwand. Es liegt ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen des Gläubigers und denen des Schuldners vor.16 Der vernünftiger Gläubiger wird auch seinerseits eine solche Leistung von dem Schuldner nicht erwarten.

Wenn der Schuldner seine Leistung persönlich zu erbringen hat, kann er sie unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 3 BGB verweigern. Eine Verweigerung ist daher nur möglich, wenn unter Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners die Leistung dem Schuldner nicht zugemutet werden kann.17

Der Schuldner muss die Leistung nicht erbringen, unabhängig davon, ob er sie nach § 275 BGB zu vertreten hat oder nicht, wenn alle Voraussetzungen dieser Norm vorliegen.18 Es wird also im Falle der Unmöglichkeit nach § 275 BGB kein Unterschied zwischen vertreten und nicht vertreten des Schuldners gemacht. In beiden Fällen wird der Schuldner von seiner Pflicht befreit.19 Die drei Absätze des § 275 unterscheiden auch nicht zwischen einer nachträglich oder anfänglich eingetretenen Unmöglichkeit. Bei beiden Arten wird der Schuldner von seiner Pflicht befreit.20 Die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit, sowie zwischen vertreten und nicht vertreten des Schuldners, ist nur bedeutsam für § 275 Abs. 4 i.V.m §§ 280 Abs.1 und 3, 283 bis 285; 311a Abs. 2 BGB.21

Der Gläubiger trägt nach § 300 Abs. 2 BGB auch dann die Leistungsgefahr, wenn eine Gattungsschuld vorliegt und er in Verzug kommt. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger in Verzug der Annahme gerät, wird der Schuldner bei Untergang oder Verschlechterung von seiner Pflicht befreit.22