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Entscheidung vom BVerfG über die Infektionsschutzmaßnahmen bei der Verhandlung, 2 BvR 483/20 (2. Kammer des Zweiten Senats) - 19. Mai 2020 (LG München I)

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1.Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier für den 23. März 2020 und den 31. März 2020 angesetzter Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht München I. Er rügt, aufgrund der Ansteckungsgefahr mit dem neuartigen Corona-Virus sei sein Recht auf körperliche Unversehrtheit, aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen bei der Verhandlung sei der Grundsatz des fairen Verfahrens sowie der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung verletzt; dies gelte insbesondere wegen der in Bayern in diesem Zeitraum geltenden Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung. Sein mit der Verfassungsbeschwerde verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2020 abgelehnt worden.

2.Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig ist.