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Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken - Deutschland (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

Zuletzt geändert durch Art. 274 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328).

Verkündet als Art. 1 G v. 1.9.2017 (BGBl. I S. 3352); Inkrafttreten gem. Art. 3 dieses G am 1.10.2017.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.