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Die Falllösungstechnik in der juristischen Ausbildung in Deutschland

Bernd HEINRICH

I. TEIL

I. Einleitung

Die Technik der Falllösung spielt in Deutschland seit jeher eine bedeutende Rolle in der juristischen Ausbildung, in anderen Ländern ist sie hingegen weitgehend unbekannt. Vielfach wird behauptet, dass es auch gerade die Falllösungstechnik sei, welche die Qualität der deutschen Juristenausbildung prägt und weshalb insbesondere die jungen deutschen Juristen in der ganzen Welt Anerkennung finden. In diesem Beitrag soll daher in groben Zügen auf die wesentlichen Merkmale dieser Technik eingegangen werden (unten III.). Zuvor sei jedoch ein kurzer Überblick über den Verlauf der deutschen Juristenausbildung an sich gestattet (vgl. unten II.), wobei auch hier stets darauf hingewiesen werden soll, ob und inwieweit die Falllösungstechnik hier einen Niederschlag findet.

II. Überblick über das juristische Studium in Deutschland

1. Grundsätzlich zeichnet sich das deutsche Jurastudium dadurch aus, dass neben der Ausbildung an der Universität, die im Regelfall 4-5 Jahre dauert (§§ 5a, 5d des Deutschen Richtergesetzes - DRiG),1 eine praktische Studienzeit (das „Referendariat“ bzw. der „juristische Vorbereitungsdienst“) an einem Landgericht absolviert werden muss. Dieses Referendariat dauert insgesamt zwei Jahre (§ 5b Abs. 1 DRiG). Das Studium an der Universität wird mit der „Ersten juristischen Prüfung“ (oder auch „Referendarexamen“) abgeschlossen (§ 5 Abs. 1 DRiG). Diese besteht seit dem Jahre 2003 aus zwei Teilen: der staatlichen Pflichtfachprüfung, die mit 70% in die Gesamtnote mit einfließt und der universitären Abschlussprüfung in einem Schwerpunktbereich, die 30% der Gesamtnote darstellt (§§ 5 Abs. 1, 2. Halbsatz, 5d Abs. 2 S. 4 DRiG). Gab es bis 2003 nur die staatliche Pflichtfachprüfung, die klassischerweise mit dem Begriff „Staatsexamen“ bezeichnet wurde, kann inzwischen nur noch von einem „Mischmodell“ gesprochen werden, welches lediglich zu einem (allerdings bedeutenden) Teil als „Staatsexamen“ ausgestaltet ist. Demnach folgt aber die juristische Ausbildung in Deutschland - aus guten Gründen! - nicht dem System von Bologna. Es werden also keine ECTS-Punkte gesammelt und es können auch keine Teilleistungen im Laufe des Studiums erbracht werden. Entscheidend sind für die Abschlussnote also nur die universitäre Schwerpunktprüfung (30%) und die staatliche Pflichtfachprüfung (70%). Alle weiteren Leistungen, welche von den Studierenden im Laufe des Studiums erbracht werden müssen, zählen nicht in diese Abschlussnote mit ein.

2. Der juristische Vorbereitungsdienst wird mit der „Zweiten Juristischen Staatsprüfung“ (oder auch „Assessorexamen) abgeschlossen (§ 5 Abs. 1 DRiG). Im Rahmen des Studiums an der Universität sollen die Studierenden die theoretischen Grundlagen erlernen, die später für die Lösung von Rechtsfällen gebraucht werden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung („Referendariat“ oder „juristischer Vorbereitungsdienst“) sind die „Referendare“ und „Referendarinnen“ zwar an einem Landgericht beschäftigt, müssen hier aber mehrere Stationen absolvieren, die jeweils unterschiedlich lange dauern (§ 5b Abs. 4 DRiG). Die Ausbildung findet nach § 5b Abs. 2 DRiG bei folgenden Pflichtstationen statt: a) einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, b) einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen, c) einer Verwaltungsbehörde, d) einem Rechtsanwalt sowie e) bei einer oder mehreren „Wahlstationen“.