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Urteil des BGH vom 02. April 2019 - VI ZR 13/18 - zur Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

Tenor

I.Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II.Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.