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Beschluss des BGH vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18 - zur Befangenheit des Übersetzers im Strafverfahren

1.Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2018 wird von der Einziehung sämtlicher sichergestellter Mobiltelefone abgesehen.

2.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.