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Beschluss des BGH vom 12. März 2019 - 2 StR 584/18 - über Betäubungsmittelstraftaten und die Beweiswürdigung im Strafverfahren

1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. August 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ein näher bezeichnetes Messer eingezogen. Seine dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.