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Außervertragliche Haftung für Künstliche Intelligenz - Grundfragen

Martin EBERS

I. Einleitung

Die zunehmende Verbreitung von Computersystemen, die auf Künstlicher Intelligenz (KI)1 beruhen, wirft eine Vielzahl bislang ungelöster Rechtsfragen auf.2 Im Unterschied zu Softwareprogrammen der „ersten Generation“ basieren viele der heutzutage eingesetzten Systeme auf Algorithmen, die es erlauben, bisher von Menschen ausgeführte komplexe Vorgänge auf lernende Maschinen zu übertragen. Die zunehmende Automatisierung bzw. Autonomie dieser Systeme3 stellt (auch) das Zivilrecht vor beträchtliche Herausforderungen. Ab einem bestimmten Grad der Automatisierung kann nämlich nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden, ob Handlungen, die durch ein solches System ausgelöst werden, vom Nutzer oder Hersteller dieses Systems stammen und diesem zurechenbar sind. Vor diesem Hintergrund widmet sich der Beitrag der Frage, inwieweit Schäden, die bei Einsatz intelligenter Systeme entstehen (beispielsweise durch selbstfahrende Autos, Operations-Roboter, Suchmaschinen, etc.), noch mit den tradierten Instituten des (außervertraglichen) Haftungsrechts bewältigt werden können, oder ob Sonderregeln vonnöten sind.

Der Fokus der Ausführungen liegt dabei vor allem auf der Haftung von Herstellern, Nutzern und Haltern von KI-Systemen. Ansprüche gegen andere Personen - insbesondere gegen Verkäufer, gegen IT-Dienstleister oder gegen Hacker - werden demgegenüber aus Platzgründen nicht behandelt. Im Zentrum der Betrachtungen steht zudem das (europäische) außervertragliche Haftungsrecht in seinen Grundzügen. Besonderheiten des nationalen Haftungsrechts werden ebenso wenig behandelt wie die zahlreichen Sonderdeliktsrechte, die für Spezialmaterien greifen.

In einem ersten Schritt wird zunächst der Frage nachgegangen, warum der Einsatz von KI-Systemen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt Probleme bereitet (II.). Im Anschluss wird analysiert, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung des Herstellers (III.), des Nutzers (IV.) sowie des Halters (V.) von KI-Systemen in Betracht kommt. Im Ergebnis wird sich zeigen, dass das geltende Deliktsrecht erhebliche Schwierigkeiten hat, die mit dem Einsatz von KI-Systemen entstehenden Haftungsrisiken zu bewältigen. In einem letzten Teil werden daher Reformvorschläge analysiert, die derzeit sowohl im Schrifttum als auch auf europäischer Ebene diskutiert werden (VI.).