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Urteil des Amtsgerichts München vom 17. März 2011 (213 C 917/11) zur Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen im Zusammenhang mit der Entfernung von Tätowierungen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.