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Beschluss des Landesgerichts Kiel vom 25. September 2013 (13 O 11/13) zu der Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen und dem Missbrauch elterlicher Vertretungsmacht

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Die minderjährige Klägerin hat von der Beklagten die Ausführung eines Überweisungsauftrags bezüglich eines bei der Beklagten eingerichteten Girokontos verlangt.

Die am x.10.1995 geborene Klägerin unterzeichnete am 11.08.2009 einen Girovertrag zur Girokontonummer x mit der Beklagten, in welchem sie mit „Ja“ ankreuzte, dass der Kontoinhaber für „eigene Rechnung“ handelt. Einbezogen wurden die als Anlage K 2 eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ebenfalls am 11.08.2009 erklärten ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Eltern, ihre Zustimmung zur Geschäftsverbindung mit der Beklagten. In derselben Urkunde stimmten die Eltern zu, dass jeder Vertretungsberechtigte für sich allein verfügungsberechtigt sei und dass die Minderjährige ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter selbst Verfügungen vornehmen dürfe. Am 29.08.2012 veranlassten die Eltern der Klägerin die Überweisung eines Gesamtbetrages in Höhe von 140.000,00 € auf das besagte Girokonto der Klägerin, und zwar in drei Teilbeträgen über 130.000,00 €, 8.000,00 € und über 2.000,00 €. Die Überweisungsaufträge betrafen ein gemeinschaftliches Konto der Eltern und jeweils ein Konto der Mutter und des Vaters der Klägerin, alle drei ebenfalls geführt bei der Beklagten. Ein Verwendungszweck wurde nicht angegeben. Der Betrag in Höhe von 140.000,00 € war der Rest des Kaufpreises, den die Eltern der Klägerin aufgrund eines Immobilienverkaufes in der Schweiz erhalten und von dort auf ihre Konten bei der Beklagten transferiert hatten. Dieses Geschäft wurde ebenfalls über ein Konto bei der Beklagten abgewickelt. Am 31.08.2012 bat die Beklagte die Eltern der Klägerin angesichts der erfolgten Kontobewegung um Rücksprache. Zugleich forderte sie sie auf, von Verfügungen abzusehen. Mit ihrem Versuch, am 02.09.2012 über einen Geldautomaten 1.000,00 € vom klägerischen Konto in bar abzuheben, scheiterten die Eltern. Am 03.09.2012 erteilte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, der Beklagten den Auftrag, von dem besagten Girokonto einen Betrag in Höhe von 140.000,00 € auf das Konto Nr. xx ihrer Eltern bei der HSH N.-bank zu überweisen. Die Beklagte lehnte die Ausführung des Überweisungsauftrages unter Hinweis auf die Zustimmungsbedürftigkeit durch das Vormundschaftsgericht mit Schreiben vom 06.09.2012 ab. Mit Schreiben vom 17.09.2012 kündigte die Klägerin mit Zustimmung ihrer Eltern die Kontoverbindung und erteilte sie den Auftrag, das Kontoguthaben auf ein näher bezeichnetes Konto ihrer Eltern bei der C. Bank zu überweisen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2012 wiederum unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Zustimmung ab. Ausweislich eines Vermerks des Amtsgerichts Eckernförde vom 22.03.2013 - 8 F 134/13 - wandte sich Herr V., Vertreter der Beklagten, fernmündlich ca. 2 Wochen vor dem 04.03.2013 an das Amtsgericht. Er schilderte den vorliegenden Sachverhalt, allerdings ohne Namensnennung, und gab schlussfolgernd an, dass nach seiner Auffassung eine Gefährdung des Kindesvermögens vorliege. Darauf hingewiesen, dass telefonischen Hinweisen nicht nachgegangen werde, richtete die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2013 die Anregung an das Amtsgericht, den Sachverhalt zu prüfen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.03.2013 forderte das Amtsgericht die Eltern der Klägerin auf, das beigefügte Vermögensverzeichnis sorgfältig und vollständig ausgefüllt zurückzusenden.