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Verfassungsbeschwerde über die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA: Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17

Gründe

*https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rk20170517_2 bvr089317.html, (Letztes Zugriffsdatum: 19.06.2018).Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA zum Zwecke der Strafverfolgung.

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 12. März 2016 am Flughafen Frankfurt am Main auf Grundlage eines bei Interpol hinterlegten Festnahmeersuchens der USA vorläufig festgenommen. Das Ersuchen basierte auf einem Haftbefehl des US-Bezirksgerichts für den westlichen Bezirk von Texas vom 19. März 2014 gegen den Beschwerdeführer. Dem Haftbefehl lag eine Anklageschrift zugrunde, die sich gegen insgesamt sechzehn Beschuldigte, unter anderem den Beschwerdeführer, richtet und mehrere Anklagepunkte enthält. Explizit gegen den Beschwerdeführer richtet sich die Anklageschrift lediglich in Anklagepunkt 1 (Count One). Dieser befasst sich mit Verstößen gegen das US-Betäubungsmittelgesetz. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, als Mitglied einer Gruppierung, die mit synthetischen Cannabinoiden Handel trieb, als einer von fünf Chemikern in der Zeit vom 10. Januar 2012 bis zum 19. März 2014 die Betäubungsmittel hergestellt und die anderen Mitglieder der Gruppe bei deren Vertrieb unterstützt zu haben. Insgesamt soll die Gruppierung über 18,5 Tonnen mit synthetischen Cannabinoiden versetzte Stoffe im Marktwert von insgesamt 26 Millionen US-Dollar hergestellt beziehungsweise in den Verkehr gebracht haben.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2016, zunächst aufgrund der Festhalteanordnung des Ermittlungsrichters am Amtsgericht Frankfurt am Main vom 13. März 2016 und sodann aufgrund der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 21. März 2016 sowie wiederholter Fortdauerbeschlüsse, in Haft. Während des Verfahrens widersprach der Beschwerdeführer wiederholt einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren und erklärte, nicht auf die Bindung des ersuchenden Staates an den Spezialitätsgrundsatz nach § 11 IRG zu verzichten.