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Das Recht auf ein Faires Verfahren im Lichte des Urteils Urfani / Türkei 
(Appl. No: 59173/08, Dt: 13.06.2017)

Urfani Yıldız / Türkiye Kararı Işığında Makul Sürede Yargılanma Hakkı (Başvuru No: 59173/08, Karar tarihi: 13.06.2017)

Derya ALTINOK VİLLEMİN

In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff der angemessenen Frist im Rahmen des Urfani/Türkei Urteils untersucht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hin verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei unter Berufung auf die Verletzung des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit der Begründung, dass die Kriterien im Hinblick auf die angemessene Frist nicht eingehalten worden wären. Ferner wird unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes sowie der Besonderheiten des Falles durchleuchtet, ob der Beschwerdeführer und die nationalen Gerichte die ihnen obliegenden Pflichten vollständig erfüllt haben oder nicht.

Angemessene Frist, Angemessene Fristkriterien, Urfani Yıldız / Türkei, Recht auf Ein Faires Verfahren, EMRK Artikel 6.

Çalışmamızda makul süre kavramı üzerinde durularak Urfani Yıldız / Türkiye kararı incelenmiştir. Başvuranın iddia ve taleplerine karşılık Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi (AİHM) Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi’nin (AİHS) sadece 6. maddenin ihlal edildiği gerekçesiyle makul sürede yargılama kriterlerine uyulmadığından Türkiye’yi mahkum etmiştir. Söz konusu davanın konusu ve özellikleri de göz önünde bulundurularak başvurucunun ve ulusal yargılama makamlarının üzerlerine düşen görevi yerine tam olarak getirip getirmediği hususu araştırılmaya çalışılmıştır.

Makul Süre, Makul Süre Kriterleri, Urfani Yıldız / Türkiye, Adil Yargılanma Hakkı, AIHS Madde 6.

Einleitung

Einer der wichtigsten Gründe für die Entstehung von Staaten ist die Notwendigkeit, Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen durch eine übergeordnete Behörde beizulegen.1 Daher ist es eine der wichtigsten Aufgaben des Staates, die Streitigkeiten zwischen den Individuen in der möglichst kürzesten Zeit sowie in gerechter Weise zu lösen.2 Ein Recht zu haben bedeutet, auf Ansprüchen basierend auf Rechte bestehen zu können. Das natürliche Ergebnis eines Rechts besteht also darin, im Falle der Verletzung des Rechts zu verlangen, dass der Eingriff und seine Folgen aufgehoben werden.3 Der Rechtsinhaber kann die Beseitigung des ungerechtfertigten Eingriffs mittels gerichtlichen Antrages fordern. Der Staat hat über diesen Antrag schnellstmöglich zu entscheiden. Andernfalls führen unnötige Verzögerungen der Verfahren zu Verzögerungen der Justiz, was zu dem Umstand der Ungerechtigkeit führt.4

Der Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist ist innerhalb des EMRK unter dem Recht auf ein faires Verfahren geregelt. Der Begriff der “angemessenen Frist” (reasonable time) des EMRK kommt innerhalb des EMRK an zwei verschiedenen Stellen vor (EMRK Art. 5/3 und 6/1).5

Das Erfordernis der angemessenen Verfahrensdauer im Rahmen des fairen Verfahrens gemäβ der EMRK ist auch im innerstaatlichen Recht der Türkei gegeben.6

In Artikel 141 der türkischen Verfassung wird klar geregelt, dass die Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden sollten. In Artikel 141 heisst es, "es ist die Pflicht des Richters, das Verfahren mit möglichst geringem Aufwand und so schnell wie möglich zu beenden".7

In ähnlicher Weise ist in Art. 30 der türkischen Zivilprozessordnung geregelt, dass "der Richter dafür verantwortlich ist, dass das Verfahren in angemessener Zeit und in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und keine unnötigen Kosten entstehen."

Mit dem Begriff der “Angemessenheit” wird die Grenze des sozial akzeptablen Verhaltens ausgedrückt, die auf dem Recht beruht.8

Welches Verhalten “angemessen” ist, wird in den Urteilen des EGMR mittels dreier Grundkriterien erklärt (Pretto / Italien 1983, Ziffer 30-37)9 :

- Streitgegenstand und Verfahrensart
- Verhalten des Beschwerdeführers
- Einstellung nationaler Justizbehörden.

Obwohl es keinen allgemeinen Leitfaden für die in Artikel 6 vorgesehene Frist gibt, hängt die Bewertung der Dauer hauptsächlich von der gerichtlichen Instanz ab. In der Regel werden Prüfungen mit mehr als drei Jahren Erst-Instanz (Guincho / Portugal, Ziffer 29-41), mehr als fünf Jahren Zweit-Instanz und Dritt-Instanz von mehr als sechs Jahren sorgfältiger geprüft.10

Die Bewertung von "angemessener Frist" variiert je nach den Umständen des Falles erheblich.

Bei dem kürzesten Fall, der zur Feststellung eines Verstoßes führte, handelte es sich um ein Verfahren von insgesamt 2 Instanzen, die von einem Beschwerdeführer mit HIV eingereicht wurde und 2 Jahre und 4 Monate dauerte (X 7 Frankreich, 1982). Im Gegensatz dazu, nahm das längste Verfahren, das zu dem Ergebnis führte, dass es keine Verletzung gab, acht Jahre in Anspruch.11

Die Türkei wurde vielmals durch den EGMR aufgrund des Verstosses gegen Art. 6 EMRK verurteilt. Da das Recht auf ein faires Verfahren so umfassend ist, kann die Begründung für jede Entscheidung variieren.