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Behandlung der Minderjährigenehe in Deutschland

Christian F. MAJER

1. Schließung einer Minderjährigenehe in Deutschland

Abweichend von den allgemeinen Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit, welche nach §§104 ff. BGB zu beurteilen ist und eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verlangt, wenn der Erklärende das 7., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für eine Eheschließung gemäß §1303 BGB zusätzlich die sog. Ehemündigkeit erforderlich. Sie setzt grundsätzlich Volljährigkeit voraus (§1303 I BGB); das bedeutet, dass die Eheschließung Minderjähriger auch dann nicht möglich ist, wenn die gesetzlichen Vertreter ihr zustimmen.

Eine Ausnahme gilt nach dem noch geltenden §1303 II BGB1 dann, wenn der Verlobte das 16. Lebensjahr vollendet hat. Hier kann nach Entscheidung des Gerichts die Eheschließung gestattet werden; maßgeblich hierfür ist, ob eine stabile Ehe mit ausreichender persönliche und wirtschaftlicher Grundlage zu erwarten ist, welche auch eine geordnete Erziehung eines zu erwartenden Kindes ermöglicht2. In diesem Fall ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter auch nicht zwingend erforderlich; liegt diese nicht vor, so kommt es nach §1303 III BGB darauf an, ob der Widerspruch auf triftigen Gründen beruht. Ein solcher ist etwa in einem erheblichen Altersunterschied zu sehen3.

Ein Eingehen von Minderjährigenehen in Deutschland ist dabei, vom Sonderfall des §1303 II BGB abgesehen, kaum denkbar: der Standesbeamte ist verpflichtet, Ehehindernisse vorab zu prüfen und seine Mitwirkung an der Eheschließung bei Bejahung der Voraussetzung zu verweigern (§13 Personenstandsgesetz)4.