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Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen in der Türkei - ein kurzer Vergleich mit deutschem Recht

Altan HEPER

Bis 1982 war eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Scheidungsurteilen nach türkischem Recht nicht möglich. Das Gesetz über das Internationale Privat-und Zivilverfahrensrecht, das 1982 in Kraft getreten ist, regelte zum ersten Mal eingehend die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Urteilen. Davor war die Anerkennungs-Vollstreckbarerklärung von ausländischen Urteilen und Schiedssprüchen in der türkischen Zivilprozessordnung geregelt, wonach die Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen nicht möglich war.

Angesicht der in den 1960 ern begonnenen Migrationsbewegung aus der Türkei nach Westeuropa war das Fehlen der gesetzlichen Grundlagen für die Anerkennung von ausländischen Scheidungsentscheidungen bis 1982 eine wichtige Lücke. Zum ersten Mal wurde gesetzlich geregelt, dass ausländische Scheidungsentscheidungen anerkannt werden konnten. 1987 trat ein neues Internationales Privatrechtsgesetz in der Türkei in Kraft. Das neue Gesetz, das das Gesetz von 1982 abgelöst hat, das „Gesetz über das Internationale Privat-und Zivilverfahrensrecht” (Das Gesetz mit der Nummer 5718 vom 27.11.2007), hat keine wesentliche Änderung über das Scheidungsverfahren gebracht. In beiden Gesetzen war Voraussetzung für die Anerkennung, dass die ausländischen rechtskräftigen Scheidungsurteile von einem Gericht gefällt werden und keinen offensichtlichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) darstellen. Die weitergehenden Bedingungen werden unten behandelt. Unter diesen Bedingungen bilden ausländische Scheidungsurteile den Verfahrensgegenstand vor türkischen Gerichten.

Diese Rechtslage hat sich erheblich durch die Verordnung kraft Gesetzes (abgekürzt VkG) mit der Nummer 690 vom 29.04. 2017 geändert. Art.4 dieser VkG ändert Art.27 des Gesetzes über das Personenstandswesen. Nach der Änderung werden Scheidungsurteile, Entscheidungen über eine Aufhebung der Ehe oder Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, über das ein jeweilig zuständiges ausländisches Gericht oder eine Behörde entschieden hat, dann in das türkische Standesregister eingetragen, sofern die Beteiligten entweder gemeinsam persönlich oder durch ihre Bevollmächtigten für die Eintragung erscheinen, das Urteil oder die Entscheidung formal rechtskräftig ist und das Urteil oder die Entscheidung kein offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt.