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Bodycams - Prämissen für einen verfassungskonformen Einsatz im Polizeivollzugsdienst

Leonhard PLEUGER

I. Einordnung des Untersuchungsgegenstandes

Politik, Behörden und Verfassungsrechtler richten ihren Blick derzeit genau auf eine kleine Apparatur, in der sich jedoch eine ganze Menge Technik befindet. Die Rede ist von der sogenannten Bodycam, welche in der Bundesrepublik aktuell in zahlreichen Ländern regulär oder noch testweise im Polizeivollzugsdienst eingesetzt wird. Bei dem ursprünglich aus dem anglo-amerikanischen Raum bekannten Instrument1 handelt es sich um eine hochauflösende Einsatzkamera, die zumeist auf der Schulter des Beamten getragen wird und teilweise mit einem integrierten Frontdisplay ausgestattet ist. Diese Kamera kann nun während des Einsatzes Bild- und teilweise auch, je nach Ausführung, Tonaufnahmen anfertigen. Die Aufzeichnung geschieht dabei laufend, wobei erst auf einen mechanischen Impuls des Beamten hin die Speicherung des Materials, teilweise auch rückwirkend für die letzte vergangene Minute, stattfindet2.

Die folgende Erörterung hat zum Ziel, zu untersuchen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Bodycams zu stellen sind und bezieht sich dabei beispielhaft auf den Inhalt der Regelungen der Pilotprojekte in der Bundesrepublik3, welche sich in der Regel ähneln.

Zunächst ist festzustellen, dass der Einsatz von Kameras zur Überwachung an sich keine Revolution darstellt. So besteht zum einen bereits Erfahrung in der stationären Videoüberwachung4 und zum anderen werden schon seit Jahren mobile Kameras zur Überwachung öffentlicher Versammlungen5 oder etwa im Rahmen von Fußballspielen eingesetzt. Was allerdings ein Novum darstellt ist die Tatsache der enormen Vergrößerung des Anwendungsbereiches der Videoüberwachung6, wenn nun eine Vielzahl von Beamten mit Körperkameras ausgestattet wird und nach eigenem Ermessen, selbstverständlich im Rahmen geltenden Rechts, über deren Einsatz entscheiden kann. Geradezu äquivalent zu dieser Vergrößerung steigert sich auch die Grundrechtssensibilität der Angelegenheit, worauf unter II. zurückzukommen sein wird.