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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fragerecht

Holger ROTHFUß

1) a) Ein Recht des Verteidigers, eine einmal begonnene Zeugenbefragung fortzusetzen und zu Ende zu führen, gibt es nicht; den Zeitpunkt, zu dem eine solche Befragung begonnen, fortgesetzt oder zum Abschluss gebracht wird, bestimmt der Vorsitzende - kraft der ihm zustehenden Befugnis zur Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) - allein; die Verfahrensbeteiligten können hierzu zwar unverbindliche Anregungen geben; Mitspracherechte stehen ihnen aber insoweit nicht zu.1 

b) Ob diese für die Zeugenbefragung aufgestellten Grundsätze auch insoweit gelten, als es darum geht, dass der Verteidiger sein Fragerecht aus § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten zur Sache nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ausübt, kann dahinstehen. Denn hier ist auszuschließen, dass das Urteil etwa darauf beruht, dass der Verteidiger die Möglichkeit zur Befragung des Angeklagten nicht bereits unmittelbar nach dessen Einlassung zur Sache erhielt.2

2) Dem Antrag, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob § 240 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten unzulässig ist, mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang zu bringen ist, war nicht zu entsprechen. Der Senat hält die Vorlegungsvoraussetzungen nicht für gegeben.3