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Meistdiskutierte Probleme von Berufung und Revision in Deutschland
-Aus der Sicht eines Rechters erster Instanz-

Patrick BÖMEKE

1. Einleitung

Der Blick des Richters erster Instanz auf das Rechtsmittelrecht unterscheidet sich von der Perspektive anderer Prozessbeteiligter des Strafverfahrens. Dies folgt schon daraus, dass der Tatrichter erster Instanz kein Akteur des Rechtsmittelverfahrens ist. Für ihn ist der konkrete Prozess abgeschlossen und es ist auch ausgeschlossen, dass er noch einmal mit ihm befasst werden wird, denn entweder entscheidet das Rechtsmittelgericht selbst in der Sache oder es verweist die Sache an einen anderen Spruchkörper zurück. Eher technische Fragen des Rechtsmittelrechts, insbesondere des Verfahrensrechts, berühren den Richter erster Instanz daher nicht unmittelbar. Natürlich hat aber die Ausgestaltung der Rechtsmittelvorschriften vielfältige Rückwirkungen auf seine Arbeit. Aus Sicht der ersten Instanz entscheidend ist dabei, ob das Rechtsmittelrecht systemisch richtig funktioniert, d.h. ob es den Grundanforderungen an faire Strafjustiz genügt und dabei keine systemfremden Fehlanreize setzt.

Diese Grundanforderungen an das Strafverfahrensrecht hat man in England bei der Einsetzung einer Kommission zur Strafverfahrensrechtsreform in den frühen 1990er Jahren in typisch englischem Pragmatismus einmal dahin zusammengefasst, dass das Strafverfahrensrecht sicherstellen müsse, dass „die Schuldigen verurteilt und die Unschuldigen freigesprochen werden unter Beachtung des effizienten Einsatzes staatlicher Ressourcen“ (Royal Commission on Criminal Justice - terms of reference). Auch das deutsche Rechtsmittelrecht muss sich an diesem - trivial klingenden - Grundsatz messen lassen. Fördert es materiell richtige Ergebnisse? Und tut es dies in möglichst ressourcenschonender Weise?

Es besteht Einigkeit, dass es die primäre Funktion von Rechtsmitteln ist, fehlerhafte Ausgangsentscheidungen zu korrigieren. Aus dem Blickwinkel eines erstinstanzlichen Richters ist ein großzügiges Rechtsmittelrecht daher ein Sicherheitsnetz zur Korrektur eigener Fehlentscheidungen. Das ist wichtig und fördert die „Entscheidungsfreudigkeit“ der Richter und die zügige Erledigung von Verfahren.

Aus Sicht des Richters erster Instanz besteht zudem (als Nebenfunktion des Rechtsmittelsystems) ein Interesse an möglichst vielen Entscheidungen der Obergerichte im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die Klärung streitiger Rechtsfragen und die Vereinfachung der eigenen Arbeit durch „Referenzentscheidungen“.

Diese Aspekte sprechen tendenziell für ein liberales, großzügiges Rechtsmittelregime. Allerdings sind mit einem solchen auch Gefahren verbunden. Insbesondere gefährden überlange Verfahrensdauern die Funktionsfähigkeit der Strafjustiz und es gilt, Fehlanreize dahin zu verhindern, dass Rechtsmittel nur deswegen eingelegt werden, um aus einer langen Prozessdauer Vorteile zu ziehen. Ein tendenziell großzügiges Rechtsmittelsystem, bei dem in einer zweiten Tatsacheninstanz der gesamte Prozessstoff erster Instanz in vollem Umfang neu verhandelt wird, führt zudem, insbesondere in Bereichen mit hoher Arbeitsbelastung aber eher einfach gelagerten Fällen, auch beinahe zwingend dazu, dass die Verfahren erster Instanz z.T. praeter legem eher summarischen Charakter annehmen.

2. Der  

Im Großen und Ganzen ist das deutsche Rechtsmittelsystem innerhalb dieses Spannungsfeldes gut austariert. Insbesondere die Berufung ist ein wichtiges Instrument zur Effizienzsteigerung des Gesamtsystems. Ihre Ausgestaltung als „zweite erste Instanz“ ermöglicht erst, den großen Geschäftsanfall im Bereich der einfachen und mittleren Kriminalität am Amtsgericht zu bewältigen. Richterliche Ausbilder sagen manchmal pointiert, dass der Amtsrichter das Urteil für den Angeklagten schreibe (auf das er es verstehe und akzeptiere), die Strafkammer des Landgerichts hingegen primär für das Revisionsgericht. Das ist sicherlich etwas überspitzt, trifft aber den Kern der Sache. Die Arbeitsweise der Amtsgerichte ist gekennzeichnet durch eine hohe Zahl von rechtskräftig oder auf andere Weise (§§ 153ff. StPO) erledigten Verfahren und dem in diesen Fällen geschaffenen Rechtsfrieden. Manche amtsgerichtlichen Urteile in Strafsachen mögen daher den strengen revisionsgerichtlichen Anforderungen nicht vollständig gerecht werden. Diese tatsächlichen Abstriche von den grundsätzlich auch für Verfahren vor dem Amtsgericht geltenden kleinteiligen und ausdifferenzierten Anforderungen der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung finden ihre Rechtfertigung letztlich durch das Rechtsmittel der Berufung, welches eben eine vollständig neue Verhandlung und erneute Sach- und Rechtsfindung ermöglicht. Die für Rechtspflege und Rechtsfrieden „bedeutsame Ausgewogenheit von breit erledigender Erststufe und schmaler Zweitstufe“ (Dahs, NStZ 1999, 321, 323) ermöglicht, die ganz überwiegende Menge der Strafverfahren effizient und zügig, aber ohne grundlegende Einschränkungen der rechtstaatlichen Grundsätze zu bewältigen.

Die Möglichkeit der Berufung erlaubt dem Amtsgericht, seine Urteile und ggf. auch seine Verhandlungsführung zu straffen. So sind denn auch wohl die meisten Richter erster Instanz grundsätzlich mit dem Rechtsmittelsystem in Deutschland zufrieden. Sie schätzen die Bedeutung von Rechtsmitteln vor allem für die Fehlerkorrektur als wesentlich ein und stehen grundlegenden Reformen nach wie vor skeptisch gegenüber.

3. Einzelne Problembereiche

Die erstinstanzlichen Strafrichter an den Amtsgerichten sehen zum Teil (zu) lang dauernde Berufungsverfahren als Problem an. Probleme gibt es hier vor allem im Rechtsfolgenbereich.