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Türkisches Rechtsmittelrecht

Mehmet ARSLAN

Rechtskraft

Mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils tritt die formelle Rechtskraft ein, wenn gegen das Urteil im Gesetz keine Berufung vorgesehen ist (§ 272 Abs. 3), kein fristgemäßer Gebrauch davon gemacht (§ 275 Abs. 1), darauf rechtswirksam verzichtet (vgl. § 272 Abs. 1) oder ein gestellter Antrag zurückgenommen wurde (vgl. § 266 Abs. 1). Ferner ist das Urteil formell rechtskräftig, wenn die Berufung wegen Unzulässigkeit (§§ 276 Abs. 1, 279 Abs. 1) oder in der Sache verworfen wurde (§ 280 Abs. 1 lit. a) und keine Revision dagegen zulässig ist (§ 286 Abs. 2).1

Anderenfalls tritt die formelle Rechtskraft ein, wenn auch die Revision gegen das Berufungsurteil wegen Unzulässigkeit (§§ 296 Abs. 1, 298 Abs. 1) oder in der Sache verworfen wurde (§§ 302 Abs. 1, 307 Abs. 3).

Durch den Eintritt der formellen Rechtskraft besteht in der Strafsache keine Rechtshängigkeit mehr (vgl. § 223 Abs. 7). Grundsätzlich erlangt das Urteil dadurch auch materielle Rechtskraft, die Voraussetzung für die Geltung des Grundsatzes ne bis in idem als negative Prozessvoraussetzung ist.2

A. Rechtsmittelverfahren

Im Strafverfahren können bestimmte richterliche oder gerichtliche Entscheidungen bei einem anderen Spruchkörper angefochten werden, damit den darin enthaltenen Fehlern in unterschiedlicher Weise abgeholfen wird. Als ordentliche Rechtsmittel kennt die tStPO die Beschwerde (§§ 267 ff.), die Berufung (§§ 272 ff.) und die Revision (§§ 286 ff.).3

Die Einlegung der Beschwerde hat zwar abgesehen von friedensrichterlichen Beschlüssen zur Folge, dass die angefochtene Entscheidung durch eine höhere Instanz geprüft wird (§ 268 Abs. 3). Ihre Rechtskraft ist aber dadurch nicht automatisch gehemmt (§ 269 Abs. 1). Dies kann jedoch die Ausgangs- oder Beschwerdeinstanz im Einzelfall anordnen (§ 269 Abs. 2). Dagegen enthält die Einlegung bei der Berufung sowie der Revision den Devolutiveffekt (vgl. §§ 272 Abs. 1, 286 Abs. 1) und Suspensiveffekt (§§ 275 Abs. 1, 293 Abs. 1) vollständig.4

Ein bereits rechtskräftig gewordenes Urteil kann mit einem außerordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, das seine formelle oder materielle Rechtskraft durchbricht. Außerordentliche Rechtsmittel gegen ein Strafurteil sind: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 40 ff. tStPO), Beschwerde des Generalstaatsanwalts (§ 308 tStPO), Aufhebung zugunsten des Gesetzes (§§ 309 f. tStPO), Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 311 tStPO), individuelle Verfassungsbeschwerde beim türkischen Verfassungsgericht (Art. 148 Abs. 3 tVerf, § 50 Abs. 2 tVerfGG) und Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 34, 35 Abs. 1 EMRK, § 311 Abs. 1 lit. f tStPO).5

Rechtskraftbeseitigende Wirkung haben außerdem die Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten (§ 306 tStPO) und die Umwandlung des Urteils (uyarlama yargılaması) nach Maßgabe des später in Kraft getretenen günstigeren Strafgesetzes (§ 98 Abs. 1 tStVollzG). Schließlich erkennt das Gesetz in einigen Fällen bei Eintreten bestimmter Umstände auf das Entfallen des Strafurteils mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen, etwa der Rücknahme des Strafantrags nach § 6 Abs. 1 lit. b des Scheckgesetzes (vgl. § 73 Abs. 4 tStGB).6

Im Folgenden werden, um den Rahmen dieser Einführung nicht zu sprengen, ebenfalls lediglich die ordentlichen Rechtsmittel im Strafverfahren erörtert.

Mit der Einlegung einer Beschwerde wird bezweckt, einen richterlichen Beschluss oder in gesetzlich genannten Fällen eine Verfügung oder einen Beschluss des Gerichts hinsichtlich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz zu unterziehen (§ 267 Abs. 1 StPO). Daher ist die Beschwerdeinstanz befugt, die Verfahrensbeteiligten in den neuen Entscheidungsprozess einzubeziehen und erneut anzuhören (§§ 270 Abs. 1 S. 1, 271 Abs. 1 S. 2 tStPO von 2004) sowie eigene Ermittlungen anzustellen (§ 270 Abs. 1 S. 2). Erachtet sie die Beschwerde unter tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten als begründet, so hebt sie die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet selbst über ihren Gegenstand (§ 271 Abs. 2), und dies grundsätzlich endgültig (vgl. § 271 Abs. 4).

Bei der Entscheidung in der Sache gilt im Beschwerdeverfahren kein Verschlechterungsverbot für den Antragsteller. Abgesehen von den gesetzlich genannten Fällen ergeht die Entscheidung nach Aktenlage (§ 271 Abs. 1 S. 2) und schnellstmöglich (§ 271 Abs. 3).