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Verlag News GmbH gegen Österreich: Eingriff in die Meinungsfreiheit durch Verurteilung aufgrund identifizierender Berichterstattung(Urt. v. 25.10.2016 - 60818/10)

Verlag News GmbH Avusturya Davası: Kimliği Açıklayan Muhabirlik Sebebiyle İfade Özgürlüğüne Müdahale (25.10.2016 tarihi ve 60818/10 Başvuru No.lu Karar)

Natascha DUJIC

Am 8.4.2006 veröffentlichte das Magazin „Profil“ (von der Verlagsgruppe News GmbH herausgegeben) einen Beitrag unter der Überschrift: „Banken: Schwere Hypothek“, in Rahmen dessen er über die Spekulationsgeschäfte der Hypo - Alpe - Adria Bank und die damit einhergehenden hohen Verluste der Bank berichtete. Der Name des Treasurer wurde dabei vollständig genannt. Der namentlich genannte Treasury Manager beantragte eine Entschädigung nach § 7a ÖMedienG. Das OLG Wien entschied zu seinen Gunsten. Die News GmbH legte Beschwerde beim EGMR ein. Sie machte geltend, die Verurteilung zur Zahlung von 3000 € Schadensersatz verletzte sie in ihrem Recht auf Äußerungsfreiheit gem. Art. 10 EMRK. In seinem Urteil entschied das EGMR, dass die Gründe, die das OLG Wien für die Zuerkennung der Entschädigung gefunden hatte, zwar "relevant", aber nicht "ausreichend" waren. Der Staat hätte den „margin of appreciation“, der bei der Beurteilung von Presseveröffentlichungen gering ist, wenn, wie im vorliegenden Fall gegeben, eine Publikation einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leistet, überschritten.

Identifizierende Berichterstattung, Margin of Appreciation, Art. 10 EMRK, Art. 8 EMRK, Öffentliches Interesse.

8 Nisan 2006 tarihinde (News GmbH yayın grubu tarafından yayınlanan) „Profil“ dergisi „Bankalar: Ağır ipotek“ başlıklı bir yazı yayınlayarak, Hypo-Alpe-Adria Bank’ın spekülatif işlemlerine ve bankanın bunlarla ilgili yüksek kayıplarına değinmiştir. Mali işler sorumlusunun ismi tamamen açıklanmıştır. İsmi açıklanan mali işler sorumlusu Avusturya Basın Kanunu 7/a maddesi (§ 7a ÖMedienG) uyarınca tazminat talep etmiştir. Viyana bölge asliye mahkemesi mali işler sorumlusu lehine karar vermiştir. Bunun üzerine başvuran AİHM’e başvurarak 3.000 € tazminat ödeme mahkumiyetinin AİHS’in 10. maddesi gereğince ifade özgürlüğü hakkını ihlal ettiğini ileri sürmüştür. AİHM kararında, Viyana bölge asliye mahkemesinin kararında gösterdiği gerekçelerin „konuyla alakalı fakat yetersiz“ olduğunu belirtmiştir. AİHM’e göre, bu davada da olduğu gibi basın, kamuyu aydınlatma görevini yerine getiriyorsa, devlet bu açıklamayı engelleyerek basın açıklamaları değerlendirmesinde çok sınırlı olan takdir yetkisini aşmış olur.

Kimliği Açıklayan Muhabirlik, Takdir Sınırı, AİHS md. 10, AİHS md. 8, Kamu Yararı.

Wenn es um Menschenrechte geht, ist eine Entscheidung niemals einfach zu treffen. Vor allem dann nicht, wenn zwei Rechte, welche jeweils durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet werden, miteinander kollidieren. Eine solche Konstellation lag im Fall der Verlagsgruppe News GmbH gegen das Land Österreich vor. Hier trafen das Recht auf Meinungsfreiheit, welches durch Art. 10 EMRK gewährleistet wird auf das Recht auf Reputation, welches sich nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 8 EMRK ergibt aufeinander.1

I. Umstände

Die Hypo Alpe - Adria Bank stand bis 2007 zu 50% im Eigentum des österreichischen Staates. In der Zeit von 1996 bis 2006 hatte ein gewisser Christian Rauscher die Position des Treasury Managers inne und war damit für die Transaktionen verantwortlich. Er war lediglich gegenüber dem Vorstand, der aus drei Personen bestand, Rechenschaft schuldig. Sein Vater, ein ehemaliger SPÖ Finanzlandesrat gehörte bis 2003 zum Aufsichtsrat der Hypo - Alpe - Adria Bank.

Anfang 2006 informierte der Vorstand die Finanzmarktaufsicht (FMA), dass die Bank in finanziellen Schwierigkeiten steckte, nämlich, dass ihr im Jahre 2004 mehrere hundert Millionen Euro Verlust entstanden. Der Hypo - Vorstandschef Wolfgang Kulterer führte an, die Treasury - Abteilung hätte das gesetzte Limit von 100 Millionen Euro um 47 Millionen Euro überschritten.

Am 5.4.2006 erstattete die FMA Strafanzeige gegen den gesamten Vorstand und gegen Christian Rauscher. Gegen Herr Rauscher liefen beim Landesgericht Klagenfurt Vorerhebungen wegen Verdachts der Untreue, gegen den Vorstand stand der Vorwurf der Bilanzfälschung im Raum.2

II. Der Artikel

Darauf folgte am 8.4.2006 ein vom das Magazin „profil“, welches von der Verlagsgruppe News GmbH herausgegeben wird, veröffentlichter Beitrag unter der Überschrift: „Banken: Schwere Hypothek“, der sich mit den Ermittlungen, insbesondere mit der Frage der Verantwortlichkeit beschäftigte und über den enormen Verlust von 328 Millionen Euro der Bank berichtete. Die Berichterstattung erstreckte sich über neun Seiten. Des Weiteren wurde ein Interview mit dem Vorstandschef abgebildet. Herr Kulterer, der Vorstandschef warf Herr Rauscher vor, die Anweisungen bzw. die Richtlinien, die ihm vorgegeben waren im Rahmen der Transaktionen nicht befolgt zu haben, genauer hieß es im Artikel:

„Die inkriminierten Transaktionen wurden allesamt zwischen 20. September und 5. Oktober 2004 getätigt. Rauscher soll dabei laut Darstellung von Hypo-Boss Kulterer entgegen den Vorgaben mittels so genannter Swaps auf eine hochexplosive Mischung zweier Entwicklungen an den Finanzmärkten gesetzt haben: einerseits auffallende Zinsen, andererseits auf einen Anstieg von Dollar und Yen gegenüber dem Euro.“3

Mit der Nennung seines Namens war der Treasurer jedoch nicht einverstanden und beantragte Entschädigung nach §7a I ÖMedienG.4 Dieses sieht vor, dass Namen nur dann genannt werden dürfen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nennung besteht, wenn das öffentliche Interesse nicht besteht, kann der Betroffene Schadensersatz verlangen.5