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Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht von Frau Hayriye Özdemir im Rahmen der Neubestimmung des Familiennamens ihres Kindes nach Zuteilung des alleinigen Sorgerechts Antrag Nr. 2013/3434; Entscheidung vom 25.06.2015

Hayriye Özdemir tarafından Anayasa Mahkemesine yapılan Anayasa Şikâyeti Bağlamında “Velayet Hakkı Kendisine Verilen Annenin Çocuğuna Kendi Soyadını Verebilme Hakkı”

Hülya Taş KORKMAZ

Nach ihrem Scheidungsfall hat Hayriye Özdemir das alleinige Sorgerecht ihres Kindes erhalten. Daraufhin klagte sie beim Zivilgericht für die Änderung des Familiennamens ihres Kindes. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie aufgrund von Namensunterschieden Schwierigkeiten in jeglichen Verfahren erleidet. Das erstinstanzliche Gericht hat den Fall angenommen. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde jedoch in einer Beschwerdeprüfung durch das Revisionsgericht abgelehnt. Daraufhin hat das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Klage abzulehnen, ohne jegliche Begründung eingehalten. Frau Özdemir beantragte eine Revisionsprüfung über diese Ablehnungsentscheidung. Jedoch willigte das Revisionsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ein. Daraufhin hat die Klägerin einen Abänderungsantrag der Einwilligungsentscheidung beim Revisionsgericht beantragt. Das Revisionsgericht hielt diesen Antrag für nicht stichhältig und wies den Antrag samt der eingebrachten Revision als unzulässig zurück und verurteilte die Klägerin zu einer Geldstrafe. Daraufhin legte Frau Özdemir eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt wurde. Allerdings hat das Verfassungsgericht auch entschieden, dass in Anbetracht der Behauptungen nicht annehmbar sei, dass das Recht auf Rechtfertigung und das Recht auf Zugang zum Recht verletzt worden seien.In diesem Artikel wurde das Urteil des Verfassungsgerichts in Bezug auf alle drei Grundrechte geprüft. Nach Prüfung der Einzelheiten enstand die Ansicht, dass alle drei Grundrechte der Antragstellerin verletzt wurden. Die Gründe für diese Auffasung werden in diesem Artikel dargelegt.

Recht auf Rechtfertigung, Recht auf Zugang zum Recht, Recht auf Achtung des Familienlebens, Familienname des Kindes, Familienname des Kindes nach Zuteilung des Sorgerechts an die Mutter.

Boşanma davasında, çocuğunun velayet hakkı kendisine verilen Hayriye Özdemir, resmi işlemlerde yaşadığı zorluklar nedeniyle çocuğuna kendi soyadını vermek için dava açmıştır. İlk derece Mahkemesinin davayı kabul etmesine rağmen temyiz incelemesinde bozulan ilk derece mahkemesi kararına mahkemece uyulmuştur. Bu uyma kararının temyizi üzerine Yargıtay ilk derece mahkemesi kararını onamıştır. Onama kararına karşı davacının karar düzeltme başvurusu Yargıtay tarafından reddedilerek kendisine para cezası verilmiştir. Bunun üzerine Hayriye Özdemir Anayasa Mahkemesine başvurmuştur. Anayasa Mahkemesi başvurucunun ileri sürdüğü “gerekçeli karar hakkı” ile “mahkemeye erişim hakkı”nın ihlal edildiğine ilişkin talebini reddetmiştir. Ancak Anayasa Mahkemesi başvurucunun aile yaşamına saygı hakkının ihlal edildiğine karar vermiştir. Karar incelemesinde başvurucunun her üç hakkının ihlâl edildiği kanaatinde olduğumdan, Anayasa Mahkemesi kararını her üç hak bakımından ayrıca inceleyerek, söz konusu hakların ihlaline ilişkin gerekçeler ortaya konulmaya çalışılmıştır.

Gerekçeli Karar Hakkı, Mahkemeye Erişim Hakkı, Aile Yaşamına Saygı Hakkı, Çocuğun Soyadı, Velayeti Anneye Verilen Çocuğun Soyadı.

Die Prüfung und Bewertung der Entscheidung vom 25.06.2015 durch das Verfassungsgericht, über die Verfassungsbeschwerde von Frau Hayriye Özdemir1 .

Frau Özdemir bekam das Sorgerecht von ihrem Kind nach Scheidung von ihrem Mann. Nach der Scheidung klagte sie beim Zivilgericht für die Änderung des Familiennamens ihres Kindes. Dies wurde durch das Gericht abgelehnt. Daraufhin reichte sie beim Verfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ein in der sie behauptete, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens, das Recht auf Rechtfertigung (Rechtfertigungsprinzip) und das Recht auf Zugang zum Recht in der abgelehnten Klage verletzt wurden. Das Verfassungsgericht stellte in seinem Urteil fest, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens in Bezug auf diesen Antrag tatsächlich verletzt wurde. Allerdings hat das Verfassungsgericht entschieden, dass in Anbetracht der Behauptungen, das Recht auf Rechtfertigung und das Recht auf Zugang zum Recht nicht verletzt worden seien.

Ich werde das Urteil in Bezug auf alle drei Rechte prüfen, da ich der Meinung bin, dass auch das Recht auf Rechtfertigung und das Recht auf Zugang zum Recht der Antragstellerin verletzt wurden.

Zusammenfassung der Ereignisse

1. Die Antragstellerin, Frau Özdemir, wurde durch die Entscheidung des 1. Familiengerichts von Diyarbakır (2002/768, 2003/46) geschieden. Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind wurde der Mutter Frau Özdemir erteilt.
2. Die Klägerin beantragte bei erster Insantz, dem 5. Zivilgericht Diyarbakir, dass der Nachname des Kindes als "Özdemir", der Mädchenname der Antragstellerin, anstelle des Nachnamens des geschiedenen Mannes geändert werden soll. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie aufgrund von Namensunterschieden Schwierigkeiten in jeglichen Verfahren erleidet.
3. Das Zivilgericht entschied, dass die Klägerin einen berechtigten Grund habe, zu verlangen, dass der Nachname des Kindes durch ihren Nachnamen ersetzt werde. Das Gericht hat diese Entscheidung aus zwei Gründen getroffen. Der erste Grund ist die Streichung des Art. 4 Abs. 2 des Familiengesetzes Nr. 2525 vom 21.06.19342. Absatz 2 beinhaltete: "Bei der Auflösung oder Scheidung der Ehe, bekommt das Kind den Familiennamen des Vaters, auch wenn der Mutter das Sorgerecht zugesprochen wird.” Der zweite Grund ist die allgemeine Regel in Artikel 27 des türkischen Zivilgesetzbuches, dass der Nachname aus bestimmten Gründen geändert werden kann.
4. Gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wurde eine Beschwerdeprüfung eingelegt. Nach Prüfung des Revisionsgerichts wurde das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Artikels 321 des türkischen Zivilgesetzbuches für unzulässig erklärt und abgelehnt. Nach Artikel 321 trägt das Kind den Familiennamen des Vaters. Auf dieser Grundlage entschied das Revisonsgericht, dass nach einer Scheidung oder eines Todes die Zusprechung des Sorgerechts an die Mutter, nicht zu einer Änderung des Familiennamens des Kindes führt, es sei denn der Vater oder das Volljährige Kind eine Klage erhebt und die Namensänderung in einem Urteil entschieden wird.
5. Das erstinstanzliche Gericht hat die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Klage abzulehnen, eingehalten. Die Antragstellerin reichte daraufhin einen Beschwerdeantrag gegen diese Ablehnungsentscheidung ein. Jedoch willigte das Revisionsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ein. Daraufhin hat die Klägerin eine Prüfung der Einwilligung beantragt. Das Revisionsgericht hielt diesen Antrag für nicht stichhältig und wies den Antrag samt der eingebrachten Revision als unzulässig zurück. Auch wurde die Klägerin zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts

Das Verfassungsgericht hat am 25.06.2015 entschieden, dass das in Artikel 20 der türkischen Verfassung geregelte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt wurde. Allerdings hat das Verfassungsgericht auch entschieden, dass in Anbetracht der Behauptungen nicht annehmbar sei, dass das Recht auf Rechtfertigung und das Recht auf Zugang zum Recht verletzt worden seien.